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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Vorwegabzug des GGf - darf die Änderung von Altbescheiden abgelehnt werden?

    | Der BFH hat am 16.10.02 (BFH/NV 03, 252; vgl. GStB 03, 59) entschieden, dass der Vorwegabzug eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH auch dann nicht gekürzt werden darf, wenn die Gesellschaft ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Viele Steuerberater dachten daraufhin, dass in den betroffenen Fällen auch die Altjahre neu aufzurollen sind. Denn immerhin ergehen Steuerbescheide seit geraumer Zeit wegen der „beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen“ vorläufig. Einsprüche wurden im Vertrauen auf diesen Vorläufigkeitsvermerk oft nicht eingelegt. Die Finanzverwaltung stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht die „einfachen“ BFH- Verfahren betrifft, sondern nur das „besondere“ Verfahren vor dem BVerfG (Az. 2 BvR 274/03) hinsichtlich der generellen Verfassungsmäßigkeit des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen (vgl. OFD Münster 7.2.03, GStB 03, R 13; OFD Berlin 13.5.03, DStR 03, 1168). Eventuelle Änderungen für Altjahre werden daher trotz des Vorläufigkeitsvermerks bereits mit Hinweis auf die Bestandskraft der Steuerbescheide abgelehnt. In eine materiell- rechtliche Prüfung wird erst gar nicht eingestiegen. Ist diese Verfahrensweise rechtens? |