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  • 08.10.2008 | Steueroptimierte Nachfolgeplanung

    Nachfolgeplanung mittels Stiftung: Steuergestaltung von Gesetzesänderung bedroht

    von StBin Dr. Simone Jäck, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten

    Stiftungen stellen ein verbreitetes Instrument der Nachfolgeplanung dar. Die Übertragung eines Unternehmens auf eine steuerbegünstigte Stiftung kann für den Unternehmer zu erheblichen steuerlichen Vorteilen führen, wenn zukünftig noch vorhandenes steuerpflichtiges Einkommen durch einen entsprechenden Spendenabzug vermindert werden kann. Wird das Unternehmen als Kapitalgesellschaft geführt und ist der Anteil dem Privatvermögen zuzuordnen, kann ein Spendenabzug in Höhe des gemeinen Werts des Unternehmens nutzbar gemacht werden. Bei anderen Unternehmensformen ist hingegen nur ein Spendenabzug in Höhe des Buchwerts möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt muss jedoch damit gerechnet werden, dass diese Beschränkung ab 2009 auch auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt wird. Ist die Übertragung einer Kapitalgesellschaft mit hohem gemeinem Wert und niedrigen Buchwerten geplant, ist daher Eile geboten.  

    1. Allgemeine Überlegungen zum Spendenabzug

    Für den Spendenabzug nach § 10b EStG muss eine freiwillige und unentgeltliche Zuwendung in Form von Geld- oder Sachleistungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erfolgen. Überträgt ein Unternehmer sein Unternehmen auf eine steuerbegünstigte Stiftung, die ihre Erträge für begünstigte Zwecke einsetzt, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Der Spendenabzug ist somit grundsätzlich möglich.  

     

    Erzielt der Unternehmer auch nach Übertragung seines Unternehmens noch steuerpflichtige Einkünfte, kann das zukünftige zu versteuernde Einkommen durch den Spendenabzug vermindert werden. Die unentgeltliche Übertragung des Unternehmens führt so zu späteren Steuerersparnissen.  

     

    Werden hauptsächlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wird der begünstigende Effekt ab 2009 aufgrund der Abgeltungsteuer jedoch unter Umständen vermindert (vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht 08, 599).