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  • 02.06.2010 | Stiftungsrecht

    Die Familienstiftung als beliebtes Gestaltungsmittel nutzen

    von StB Christoph Wenhardt, Brühl

    Der Bundesfinanzhof hat jüngst in zwei Urteilen einige Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Stiftungen geklärt. Dies nehmen wir zum Anlass, die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung insbesondere von Familienstiftungen näher zu untersuchen.  

    1. Zivilrechtliche Ausgangslage

    Bei einer Stiftung handelt es sich um eine juristische Person. Die Besonderheit einer Familienstiftung liegt darin, dass diese vorrangig einer bestimmten Familie und deren Abkömmlingen zugute kommt (Völkers/Weinmann/Jordan, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, S. 252). Damit eine Stiftung entstehen kann, bedarf es eines Stiftungsgeschäfts und der Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 Abs. 1 BGB). Ein bestimmtes Mindeststiftungsvermögen wird vom Gesetz nicht vorausgesetzt. Jedoch verlangen die Anerkennungsbehörden in der Regel eine Mindestausstattung von 50.000 EUR (Seifert/von Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts, S. 232 ff.). Für das Stiftungsgeschäft ist zu unterscheiden zwischen:  

     

    • Stiftung unter Lebenden (§ 81 BGB): Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form. Die Stiftung muss durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung erhalten, in der insbesondere Regelungen zum Namen, Zweck, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Bildung des Vorstands zu treffen sind.

     

    • Stiftung von Todes wegen (§ 83 BGB): Wurde ein Stiftungsgeschäft im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags vorgenommen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anerkennung von den Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wurde.

    2. Erbschaft- und Schenkungsteuerliche Behandlung

    Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz enthält verschiedene Bestimmungen zur Besteuerung einer Stiftung bzw. für den Vermögensübergang auf oder von einer Stiftung:  

     

    2.1 Besteuerung der Familienstiftung