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  • 03.02.2011 | Tantiemezusagen

    So umschiffen Sie erfolgreich die zahlreichen vGA-Fallen bei Tantiemezusagen

    von RA StB FA Steuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin

    Tantiemen sind als besonderes Mittel zur Mitarbeitermotivation aus der Gestaltungspraxis nicht mehr wegzudenken. Daneben trägt ein erfolgsabhängiges Gehalt dazu bei, dass das Unternehmen in Krisenzeiten einen tendenziell geringeren Verlust erzielt. Doch die Anforderungen der Rechtsprechung an die steuerliche Anerkennung solcher Tantiemezusagen sind ähnlich komplex wie bei Pensionszusagen. Wie Sie diese Hürden erfolgreich meistern, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

    1. Abgrenzung zur Festvergütung

    Bei der Finanzverwaltung steht jede gewinnabhängige und erst recht jede umsatzabhängige Vergütung unter Generalverdacht. Wird bei Überschreiten einer bestimmten Umsatz- (BFH 5.6.02, I R 69/01, DB 02, 2304) oder Gewinnschwelle (BFH 14.3.06, I R 72/05, BFH/NV 06, 1711) ein fester Betrag zugesagt, so handelt es sich nach der BFH-Rechtsprechung jedoch nicht um eine Tantieme, sondern um eine mit einer aufschiebenden Bedingung versehene Fixvergütung, die nur ein Minus zu einer unbedingten, aber gleichwohl eine Fixvergütung darstelle und daher ebenso zu behandeln sei.  

     

    Dies gilt allerdings für jegliche Tantiemevereinbarung. Auch eine prozentual vom Umsatz oder Gewinn vereinbarte Tantieme ist eine aufschiebend bedingte Festvergütung, nur eben in vielen kleinen Stufen. Interessant ist daher die Frage, wo die Fixvergütung aufhört und die Tantieme beginnt. Der BFH hat bei einer nach Umsatz gestaffelten Tantieme allein die erste Stufe, die nicht vom Erreichen eines bestimmten Umsatzziels abhängig war, als Festvergütung angesehen, im übrigen nahm er vGA an (BFH 11.8.04, I R 40/03, GmbHR 05, 111). Es ist also davon auszugehen, dass der BFH von Fixvergütungen nur dann ausgeht, wenn es lediglich eine einzige Umsatz- oder Gewinnschwelle als Voraussetzung gibt.  

    2. Allgemeine zivil- und steuerrechtliche Voraussetzungen

    Die Tantiemezusage bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung; dies gilt auch für alle späteren Änderungen und Ergänzungen (Skok, GmbH-Stpr. 01, 75, 77). Die Tantieme muss nicht schriftlich (a.A. Breier/Posdziech, GmbH-Stpr. 00, 109), sie kann auch mündlich oder konkludent vereinbart werden. Daraus ergibt sich allerdings möglicherweise ein Nachweisproblem. Dieses Risiko sollte man tunlichst vermeiden, denn eine nicht von vornherein vereinbarte Tantiemezahlung ist selbst dann vGA, wenn die Kapitalgesellschaft zivilrechtlich oder arbeitsrechtlich verpflichtet ist, ihrem GGf eine Tantieme zu zahlen, weil sie ähnliche Sondervergütungen ihren beiden leitenden Angestellten gezahlt hat (BFH 10.7.74, I R 205/72, BStBl II 74, 719).  

     

     

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