01.08.2007 | Umsatzbesteuerung
BGH rügt Umsatzbesteuerung von „Schadenersatz“ bei Leasingverträgen
Hat der Leistungsempfänger dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, so war lange umstritten, ob eine solche Zahlung als nichtsteuerbarer Schadenersatz oder als der Umsatzsteuer zu unterwerfendes Entgelt zu beurteilen ist. Aus zivilrechtlicher Sicht hatte der BGH hierzu entschieden, unfallbedingte Minderwertausgleichszahlungen des Leasingnehmers an den Leasinggeber hätten ihren Rechtsgrund nicht in einem gesetzlichen Ersatzanspruch, sondern stellten „leasingtypische vertragliche Gegenleistungen“ dar (BGH 1.3.00, VIII ZR 177/99). Die Finanzverwaltung hatte daraus hergeleitet, dass entsprechende Entschädigungen als Entgelt der Umsatzsteuer unterliegen (BMF 20.2.06, BStBl I, 241). Dem ist der BGH nun mit Entscheidung vom 14.3.07 (VIII ZR 68/06, Abruf-Nr. 071404) entgegen getreten.
1. Bisherige Rechtsprechungs- und Weisungslage
Ausgangsproblem der Ursprungsentscheidung des BGH war der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer, wenn das Fahrzeug nach Vertragsablauf in nicht vertragsgemäßem Zustand zurück gegeben wird:
Beispiel |
Leasingnehmer LN und Leasinggeber LG hatten in einem Leasingvertrag vereinbart, dass LN bei Rückgabe des Fahrzeugs in nicht vertragsgemäßem Zustand (alters- und nutzungstypische Verschleißspuren ausgenommen) für die entsprechende Wertminderung eine Ausgleichszahlung zu leisten habe. Als LG bei Fahrzeugrückgabe unter Hinweis auf unsachgemäß reparierte Unfallschäden einen solchen Anspruch geltend machte, berief sich LN auf die bereits abgelaufene halbjährige Verjährungsfrist in § 558 BGB („Ersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter wegen Verschlechterung der Mietsache“).
Der BGH hielt § 558 BGB jedoch nicht für einschlägig, da es sich beim geltend gemachten Anspruch nicht um einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch, sondern vielmehr um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch handele. |
Der BGH sah die Ausgleichszahlung als vertraglich geschuldete Gegenleistung für die Fahrzeugüberlassung an und leitete diese Wertung aus der „leasingtypischen Amortisationsfunktion“ ab, die dem Minderwertausgleich beim Fahrzeugleasing mit Kilometerabrechnung zukomme. Mit dem Minderwertausgleich werde nämlich eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs zusätzlich vergütet.
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