01.12.2005 | Umsatzsteuer
Aktueller Rechtsstand bei der Besteuerung privater Geldspielautomatenbetreiber
In diesem Frühjahr hat der EuGH die bisherige Unterscheidung zwischen steuerfreien Umsätzen der öffentlichen Spielbanken und der Steuerpflicht vergleichbarer Umsätze der privaten Geldspielbetreiber im deutschen UStG für EU-rechtswidrig erklärt. Eine sofortige Umsetzung dieser Entscheidung verweigerte die Finanzverwaltung zunächst. Nachdem der BFH sich aber zwischenzeitlich der Auffassung des EuGH angeschlossen hat, hat die Verwaltung ihren Widerstand aufgegeben. Im Anschluss an die Kommentierung der EuGH-Entscheidung in GStB 05, 122 ff. haben uns zahlreiche Fragen erreicht, die zeigen, dass viele Berater von dieser Materie betroffen sind. Der folgende Beitrag soll daher Hilfestellungen für die Praxis geben.
Verfahrensentwicklung und aufgeworfene Fragen
Am 11.8.05 hat das BMF eine der beiden Folgeentscheidungen des BFH (19.5.05, BFH/NV 05, 1881; zur zweiten Entscheidung des EuGH-Vorlageverfahrens siehe BFH/NV 05, 1881) auf seiner Homepage veröffentlicht und damit dokumentiert, dass die neuen Rechtsprechungsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden sollen. Ein erläuterndes Anwendungsschreiben ist dem Vernehmen nach nicht geplant (vgl. aber z.B. FinBeh. Hamburg 15.8.05, DStR 05, 1532). In einschlägigen Fällen stellen sich für die betroffenen Unternehmer und ihre Berater nun folgende Fragen:
Zu 1. Korrigierbarkeit der Vorjahresumsatzsteuerfestsetzung
Für Unternehmer, die entsprechend der in § 4 Nr. 9b UStG festgelegten Besteuerungsgrundsätze bislang Umsatzsteuer auf entsprechende Umsätze abgeführt haben, steht die möglichst weitgehende Korrektur von Vorjahresfestsetzungen im Mittelpunkt des Interesses. Während eine solche Korrektur für die nach der AO noch änderbaren Zeiträume unstreitig möglich ist, wird für bereits materiell bestandskräftige oder gar festsetzungsverjährte Zeiträume nunmehr teilweise auch das Korrekturhilfsmittel der „Emmot´schen“ Fristenhemmung diskutiert.
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