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  • 02.04.2009 | Umsatzsteuer

    Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG: Sonderprobleme beim Internethandel

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Handelt der Internetverkäufer als „Wiederverkäufer“ (vgl. A. 276a Abs. 2 UStR 2008), so kann er seine Umsatzbesteuerung auf die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis beschränken. Diese regelmäßig günstigere Margenbesteuerung bezieht sich im Wesentlichen auf Gebrauchtwaren, ist aber auch beim Weiterverkauf von Neuwaren denkbar. Die Entscheidung für oder gegen die Differenzbesteuerung kann der Unternehmer bei jedem Umsatz gesondert treffen. Welche Sonderprobleme man beim Internethandel insoweit im Blick haben sollte, wird nachfolgend dargestellt.  

     

    1. Vorsicht vor der „Kleinunternehmerschwelle“

    Bei der Differenzbesteuerung muss man wissen, dass die Marge stets dem Regelsteuersatz unterliegt (§ 25a Abs. 5 UStG) und die auf diese Marge entstehende Umsatzsteuer nicht in einer Rechnung ausgewiesen werden darf (§ 14a Abs. 6 S. 2 UStG). Das erste Praxisproblem bei Anwendung der Margenbesteuerung ergibt sich schon bei der Berechnung der „Kleinunternehmerschwelle“:  

     

    Beispiel 1

    Händler H verkauft im Internet von Privatkunden erworbene gebrauchte Bücher. Seine Erlöse betragen jährlich relativ konstant rund 30.000 EUR und seine Aufwendungen für den Ankauf der Bücher 20.000 EUR.  

     

    H kann als Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung in Anspruch nehmen. Doch kann er auch die Kleinunternehmerregelung nutzen? Der insoweit einschlägige Jahresgrenzwert von 17.500 EUR (§ 19 Abs. 1 UStG) bezieht sich auf den erwirtschafteten Umsatz, der bei H 30.000 EUR beträgt. Aus dem Verweis in A. 251 Abs. 1 S. 4 UStR 2008 auf A. 276a Abs. 8 UStR 2008 lässt sich m.E. jedoch ableiten, dass die Finanzverwaltung hier nicht auf den tatsächlich vereinnahmten Umsatz, sondern nur auf die der Besteuerung unterliegende „Marge“ abstellen will. H könnte demnach die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen (ansonsten müsste er - obwohl Bücher grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen - gemäß § 25a Abs. 5 UStG 19 v.H. Umsatzsteuer aus der Marge abführen).  

     

    Beachte: Das Steuernachzahlungsvolumen aus Leistungsbezügen i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG darf insbesondere bei „margenbezogenen“ Kleinunternehmern nicht unterschätzt werden. Denn die Interneteinstellungs- und -verkaufsgebühren orientieren sich häufig am Verkaufserlös und nicht an der deutlich geringeren Marge.