05.01.2011 | Umsatzsteuer
Die umsatzsteuerliche Organschaft: „Fallstricke“ bei der wirtschaftlichen Eingliederung
von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
Die umsatzsteuerliche Organschaft führt dazu, dass die umsatzsteuerlichen Aktivitäten aller Beteiligten zu einem einzigen „Unternehmen“ zusammengefasst werden. Dazu müssen die abhängigen Gesellschaften finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in das Organträgerunternehmen eingegliedert sein. Die Rechtsprechung hierzu hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft (siehe schon GStB 10, 424 zur finanziellen und organisatorischen Eingliederung). Welche Fallstricke man bei der wirtschaftlichen Eingliederung im Blick haben sollte, wird nachfolgend dargestellt.
1. Jüngste Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Eingliederung
Die wirtschaftliche Eingliederung setzt die enge Verbundenheit der wirtschaftlichen Betätigungen des Organträgers (OT) und der Organgesellschaften (OG) voraus. Von der finanziellen kann dabei nicht auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden (BFH 3.4.08, V R 76/05). Folgende Kriterien sind zu beachten:
- Wechselseitige Förderung: Ausreichend für eine wirtschaftliche Eingliederung ist es, wenn OT und OG ihre wirtschaftlichen Aktivitäten wechselseitig fördern, indem sie ihr Vertriebsverhalten aufeinander abstimmen. Dies wäre z.B. gegeben, wenn ein Bauträger seinen Kunden Baugrundstücke veräußert, die Bebauungsverträge aber von der ihm als Alleingesellschafter-Geschäftsführer verbundenen Bauträger-GmbH abschließen lässt (BFH 29.10.08, XI R 74/07).
- Leistungsaustausch: Alternativ genügt es aber auch, wenn zwischen OT und OG „mehr als nur unerhebliche“ Leistungsaustauschbeziehungen bestehen (BFH 3.4.03, V R 63/01). Es muss sich jedoch - wie der BFH in zwei jüngeren Verfahren mit öffentlich-rechtlichen Oberbeteiligten klargestellt hat - um entgeltliche Leistungsbeziehungen handeln:
- Im ersten Verfahren (BFH 18.6.09, V R 4/08) hatte eine Gemeinde ihre Tochter-GmbH mittels entgeltlichem Geschäftsbesorgungsvertrag zur Bewirtschaftung städtischer Einrichtungen (Tierpark, Sportanlagen etc.) verpflichtet und stellte der GmbH die entsprechenden Liegenschaften zur Verfügung. Der BFH verneinte in diesem Fall eine wirtschaftliche Eingliederung, da die unentgeltliche Überlassung der Immobilien nicht in „tauschähnlicher Weise" erfolge, sondern lediglich eine „Leistungsbeistellung“ sei.
- In diesem Sinne urteilte der BFH auch im zweiten Verfahren (BFH 20.8.09, V R 30/06). Hier trocknete eine von einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen mehrheitlich gehaltene GmbH den vom Träger unentgeltlich überlassenen Flussschlamm und veräußerte diesen nach entsprechender Aufbereitung. Auch hier ging der V. Senat davon aus, dass die von der GmbH gegen Entgelt übernommenen Trocknungs- und Vertriebsaktivitäten nicht im Rahmen einer tauschähnlichen Leistungsbeziehung erfolgen, sondern die Überlassung des Schlamms als unbeachtliche „Materialbeistellung“ zu werten sei.
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