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  • 01.04.2006 | Umsatzsteuer

    Die Vorsteuerkorrektur bei „Bestandteilen“ und sonstigen Leistungen an Gegenständen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    In unserer letzten Ausgabe (GStB 06, 106) haben wir bereits ausführlich zum „neuen“ § 15a UStG und zu den Eckwerten des 50-seitigen BMF-Schreibens vom 6.12.05 (BStBl I, 1068) Stellung genommen. Dieser Beitrag wird jetzt fortgesetzt. Nachfolgend gehen wir ausführlich auf die Berichtigungen bei Bestandteilen und sonstigen Leistungen an Gegenständen ein. 

    1. Die Vorsteuerkorrektur nach § 15a Abs. 3 UStG

    Nach der bisherigen Rechtssystematik führte weder der in ein Wirtschaftsgut eingebrachte Bestandteil, noch die an diesem Wirtschaftsgut durchgeführte sonstige Leistung zu einem eigenständigen Korrekturpotenzial i.S. von § 15a UStG. Etwas andereres galt nur dann, wenn die Maßnahme als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizieren war. Wurde also ein PKW von einem Nichtunternehmer und damit ohne Vorsteuerabzug erworben und anschließend „nicht-steuerbar“ entnommen, fand auch bezüglich der „vorsteuerwirksam“ eingebauten Bestandteile im Regelfall keine Vorsteuerkorrektur statt. Dies stand aber im Widerspruch zu Art. 20 der 6. EG-RL, wie der BFH bereits kritisiert hatte (BFH 18.10.01, BStBl II 02, 551). Diese Lücke bei der Vorsteuerkorrektur wollte der Gesetzgeber mit § 15a Abs. 3 UStG schließen.  

     

    1.1 Fallgruppe 1 – Einbau von Bestandteilen

    Von einem Einbau eines Bestandteils i.S. von § 15a Abs. 3 UStG ist auszugehen, wenn der eingebaute Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart verliert, da er fortan mit dem „Haupt-Wirtschaftsgut“ in einem unlösbaren und einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Ob der Einbau zu einer Werterhöhung führt, ist für § 15a Abs. 3 UStG irrelevant. Keine Bestandteile stellen Wirtschaftsgüter dar, die ihre Eigenständigkeit erhalten – wie z.B. portable Navigationsgeräte oder Autoradios, die problemlos wieder ausgebaut werden können. Bei Klimaanlagen, Austauschmotoren bzw. Fenstern, Aufzügen oder Einbauküchen hingegen bejaht das BMF die Bestandteilseigenschaft. Da das Gesetz an den einzelnen Gegenstand anknüpft, kann eine einheitliche Baumaßnahme in zahlreiche Einzelvorgänge i.S. dieser Korrekturregelung aufgesplittet werden: 

     

    Beispiel 1

    Vermieter V ist Eigentümer eines umsatzsteuerpflichtig vermieteten Büro- gebäudes. Nach Auszug des Mieters lässt V im Frühjahr 05 die WC-Bereiche auf allen Etagen erneuern. Er tauscht alle Waschbecken, WC`s und Urinale für insgesamt 60.000 EUR zzgl. 9.600 EUR USt aus und zieht daraus die Vorsteuern ab. Nach erfolgloser Suche eines „optionsfähigen“ Nachmieters vermietet V das Objekt ab Mitte 06 an eine Versicherungsgesellschaft, die es zu eigenbetrieblichen Zwecken (§ 4 Nr. 10a UStG) nutzt. 

     

    Der Austausch der Keramikwaren ist als Einbau von Bestandteilen anzusehen. Nach dem Gesetzeswortlaut stellt jeder einzelne eingebaute Gegenstand ein Korrekturobjekt i.S. von § 15a Abs. 3 UStG dar. Dies macht zwar Einzelaufzeichnungen (§ 22 Abs. 4 UStG) für jedes Objekt notwendig, führt aber andererseits auch dazu, dass keine der Maßnahmen die Bagatellgrenze nach § 44 Abs. 1 UStDV übersteigt. Dem Finanzamt bleibt daher trotz der von der Ursprungsabsicht abweichenden späteren Nutzung eine Vorsteuerberichtigung verwehrt.