03.12.2010 | Umsatzsteuer
Ein-Prozent-Regelung und USt: Kürzung um nicht vorsteuerbehaftete Kosten auf 20 % begrenzt
von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
Die Privatnutzung unternehmerischer Fahrzeuge unterliegt der Umsatzsteuer. Der Unternehmer kann dabei auch umsatzsteuerlich die ertragsteuerliche Ein-Prozent-Regelung ansetzen. Hinsichtlich der nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG vorgesehenen Kürzung um nicht vorsteuerbehaftete Kosten ist dann jedoch statt der verwaltungsseitig zugestandenen 20 % keine höhere - an der tatsächlichen Kostenzusammensetzung orientierte - Kürzung der Bemessungsgrundlage zulässig (BFH 19.5.10, XI R 32/08, Abruf-Nr. 103086). |
Sachverhalt
Die A-GbR (A) war als Sozietät von vier Rechtsanwälten unternehmerisch tätig. Die Gesellschafter durften die ihnen zur Verfügung gestellten Pkw auch privat nutzen. Für die Privatnutzung legte die A in der USt-Erklärung 2003 eine Bemessungsgrundlage zugrunde, indem sie den anhand der Ein-Prozent-Regelung ermittelten Wert um den in den tatsächlichen Kfz-Kosten enthaltenen Anteil nicht vorsteuerbehafteter Kosten (im Streitfall 35,44 %) kürzte. Das FA reduzierte diese Kürzung allerdings auf 20 % (vgl. BMF 27.8.04, IV B 7 -S 7300- 70/04, BStBl I 04, 864). Der BFH bestätigte jetzt die Sichtweise der Finanzverwaltung.
Anmerkungen
Nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG sind hinsichtlich der Umsatzbesteuerung des privaten Nutzungsanteils nur jene Kosten anzusetzen, die den Unternehmer bei Leistungsbezug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Umsatzsteuerlich räumt das BMF dem Unternehmer jedoch ein Wahlrecht zwischen der Echtkostenmethode (Ermittlung der tatsächlichen Kosten und Privatanteilsermittlung durch Schätzung oder Fahrtenbuch) und der ertragsteuerlichen Ein-Prozent-Regelung ein.
Entscheidet sich der Unternehmer für die Ein-Prozent-Regelung, kann er diese Schätzungsmethode nach BFH-Ansicht nur insgesamt anwenden (dann auch pauschale Kostenkürzung um 20 %); alternativ kann er die „Echtkostenmethode“ wählen. Bei Wahl der Ein-Prozent-Regelung sieht der BFH daher für eine Kürzung um den in den Kfz-Kosten tatsächlich enthaltenen Prozentanteil nicht vorsteuerbehafteter Kosten („Methoden-Mix“) keinen Raum. Auch die „kann-Formulierung“ bezüglich der 20 %-Kürzung im BMF-Schreiben ändere daran nichts.
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