02.07.2010 | Umsatzsteuer
EuGH äußert sich zur Vorsteuerkappung beim Verkauf von Unternehmensbeteiligungen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Das Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen stellt grundsätzlich keine umsatzsteuerlich relevante „unternehmerische Tätigkeit" dar, sodass Beteiligungen nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Unternehmensvermögen zuzuordnen sind. Ist die Zuordnung jedoch zu bejahen, so stellt sich die Frage, wie der spätere Beteiligungsverkauf umsatzsteuerlich einzuordnen ist und welche Folgen dies für den Vorsteuerabzug aus veräußerungsbegleitenden Kosten hat. In der EuGH-Entscheidung „SKF“ hat sich der EuGH mit diesen Problemen auseinandergesetzt, wichtige Punkte bleiben aber ungeklärt (EuGH 29.10.09, C-29/08).
1. Die Rechtssache „SKF“ - C-29/08
Die SKF - eine Kapitalgesellschaft schwedischen Rechts - war Holdingmutter eines international tätigen Konzerns und als solche u.a. zu 100 % an den Töchtern A und B beteiligt. In den Bereichen „Unternehmensführung und -verwaltung“ erbrachte sie gegenüber ihren Tochtergesellschaften entgeltliche Leistungen; die Beteiligungen waren ihrem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Im Zuge einer Umstrukturierung veräußerte die SKF ihre Tochter A vollständig und trennte sich zudem von einem 26,5 %igen Anteil an der Tochter B. Die Veräußerungserlöse sollten in den operativen Konzernbereich reinvestiert werden.
Im Zusammenhang mit diesen Veräußerungen entstanden der SKF Rechts- und andere Beratungskosten, aus denen sie den Vorsteuerabzug geltend machte, was letztlich in einem Rechtsstreit mündete. In dessen Verlauf fragte das Vorlagegericht beim EuGH per Vorabentscheidungsersuchen nach, ob
- die Veräußerung einer zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu rechnenden Unternehmensbeteiligung einen steuerbaren Umsatz darstelle und
- bejahendenfalls dieser Umsatz von der Umsatzsteuerfreiheit des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EGRL erfasst werde und
- ob - unabhängig von der Antwort auf die beiden ersten Vorlagefragen - der Vorsteuerabzug aus veräußerungsbegleitenden Kosten in Anlehnung an die Abziehbarkeit der Vorsteuer aus „allgemeinen Unternehmenskosten“ dennoch möglich sein könne.
2. Anmerkungen und Praxishinweise
Die Stellungnahme des EuGH lässt leider nur in Teilbereichen eine eindeutige umsatzsteuerliche Lösung des Vorlagefalls bzw. vergleichbarer Fallgestaltungen zu. Aus den EuGH-Ausführungen ergeben sich insbesondere folgende Problemfelder:
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