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  • 04.06.2009 | Veranlagungsverfahren

    Neue Erkenntnisse zur Antragsveranlagung: So profitieren Sie noch von der Altregelung!

    von Dipl.-Finanzwirt Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Mit mehreren Entscheidungen aus dem Jahre 2006 hatte der BFH die Rahmenbedingungen für die Durchführung einer (Pflicht-)Veranlagung erheblich zu Gunsten betroffener Steuerpflichtiger verbessert. Davon profitieren dürften regelmäßig Arbeitnehmer mit geringen positiven Einkünften oder mit negativen sonstigen Einkünften. Der BFH nahm insbesondere Anstoß an der zweijährigen Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. (vgl. BFH 22.5.06, VI R 49/04, BStBl II 06, 808 und BFH 22.5.06, VI R 46/05, BStBl II 06, 820). Außerdem nahm er zur Auslegung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. im Hinblick auf die Höhe der Nebeneinkünfte Stellung. Nachdem der Gesetzgeber im JStG 2007 und 2008 hierauf reagiert hat, versuchen viele Steuerpflichtige, von der BFH-Rechtsprechung noch für Altjahre zu profitieren. Der folgende Beitrag erläutert die verschiedenen Fallgruppen anhand von Beispielen und verdeutlicht, wann man noch in den Genuss dieser Vorteile kommen kann.  

    1. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

    1.1 Abschaffung der zweijährigen Antragsfrist

    In den Beschlüssen vom 22.5.06 (a.a.O.) hatte der BFH eine Verfassungswidrigkeit der Zwei-Jahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. festgestellt. Die beiden Verfahren beim BVerfG sind mittlerweile ohne Entscheidung beendet; der BFH hat die Verfahren mit Beschlüssen vom 27.3.08 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zwischenzeitlich hatte der Gesetzgeber mit dem JStG 2008 bereits die Zwei-Jahresfrist aufgehoben.  

     

    Beispiel 1

    A ist Arbeitnehmer und erzielt ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Für das Jahr 2004 hat er bislang keine Steuererklärung eingereicht. Nachdem er vom Wegfall der Zwei-Jahresfrist erfahren hat, möchte er dies jedoch wegen einer zu erwartenden Steuererstattung jetzt nachholen.  

     

    Gemäß § 52 Abs. 55j EStG in der Fassung des JStG 2008 ist die Gesetzesänderung erstmals für den VZ 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am 28.12.07 (Tag der Verkündung des JStG) über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war. Damit sollten die Gesetzesänderungen noch für diejenigen Fälle gelten, in denen die alte Zwei-Jahresfrist im Zeitpunkt der Verkündung des JStG 2008 noch nicht abgelaufen war. Die Finanzverwaltung lehnt danach Anträge auf Veranlagung für Zeiträume vor VZ 2005 ab (vgl. OFD Hannover 4.3.09, S 2270 - 280 - StQ 216). Nach der derzeitigen Gesetzeslage hat A damit keinen Anspruch auf eine Veranlagung.