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  • 01.01.1998 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Gefahr bei ärztlichen Verwaltungsgesellschaften

    | Schließen sich Ärzte im Wege einer Praxisgemeinschaft zusammen, so werden häufig die organisatorischen Aufgaben von einer Verwaltungsgesellschaft wahrgenommen, deren Gesellschafter die Ärzte sind. Diese Gesellschaft erbringt dann für die an der Praxisgemeinschaft beteiligten Ärzte beispielsweise Personal-, Büro- oder Abrechnungsdienstleistungen. Üblicherweise werden diese Leistungen als nicht umsatzsteuerbar oder als umsatzsteuerfrei angesehen. Ein Urteil des BFH vom 18.4.96 zeigt jedoch, daß diese Annahme falsch sein kann. |