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  • 02.09.2010 | Umsatzsteuer

    Haben Leistungspartner Anspruch auf einheitliche Entscheidung der zuständigen Finanzämter?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    In der Praxis machen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger leider immer wieder die Erfahrung, dass die jeweils für sie zuständigen Finanzämter eine Leistungsbeziehung - z.B. hinsichtlich des Vorsteuerabzugs oder der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG - umsatzsteuerlich unterschiedlich beurteilen. Das FG Hamburg sieht darin einen Verstoß gegen das Gebot widerspruchsfreien Verwaltungshandelns. Es hat daher beim EuGH angefragt, ob das EG-Recht die Nationalstaaten nicht dazu verpflichten kann, hier Abhilfe zu schaffen (FG Hamburg 20.4.10, 3 K 3/09, Abruf-Nr. 102738, Az. EuGH C-218/10).

     

    Das Ausgangsverfahren

    Unternehmerin V vermittelte selbstständig tätige Lkw-Fahrer an Speditionen im In- und Ausland insbesondere für kurzfristige Einsätze wie Urlaubs- oder Krankheitsvertretung. Bei der Fakturierung und in ihrer Umsatzsteuererklärung ging V hier von einer „Personalgestellung“ i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG aus und rechnete daher gegenüber auslandsansässigen Leistungsempfängern i.S. von § 3a Abs. 3 UStG ohne deutsche Umsatzsteuer ab. Im Zuge einer Außenprüfung entschied das Finanzamt jedoch, der Leistungsort bestimme sich nach § 3a Abs. 1 UStG, da eine „Personalgestellung“ nur abhängig Beschäftigte, nicht jedoch selbstständige Unternehmer betreffen könne. V wies daher ab sofort auch gegenüber auslandsansässigen Unternehmern deutsche Umsatzsteuer aus. Den auslandsansässigen Leistungsempfängern des V verwehrte das BZSt jedoch die Vergütung dieser Umsatzsteuer mit der Begründung, es handele sich doch um eine „Personalgestellung“ i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG, sodass ein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigender „unrichtiger Steuerausweis“ vorliege. Die ausländischen Leistungsempfänger verweigerten der V daraufhin die Zahlung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer, sodass die V - da das für ihre Besteuerung zuständige Finanzamt die Umsatzbesteuerung gleichwohl forderte - ihre Geschäftstätigkeit letztlich einstellen musste.  

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Das FG hält es für völlig inakzeptabel, dass die beiden jeweils für den Leistenden bzw. den Leistungsempfänger zuständigen Finanzbehörden einfach auf Ihren unterschiedlichen Rechtsauffassungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen beharren dürfen. Es fragt daher per Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH an, ob das Gemeinschaftsrecht den Nationalstaat nicht dazu verpflichten kann, verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu schaffen, um eine einheitliche Rechtsbeurteilung auch in solchen Fällen zu gewährleisten. Das FG verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach derzeitiger Rechtslage zwar eine zum einen Beteiligten ergangene Rechtsmittelentscheidung letztlich auch gegenüber dem anderen Beteiligten Wirkung entfalten könne (§ 174 Abs. 5 AO), dies aber nur den Steuerpflichtigen, nicht jedoch die andere Steuerbehörde binde.  

     

    Solche „diskongruenten“ Rechtsbeurteilungen seitens der für Leistenden und Leistungsempfänger zuständigen Finanzbehörden sind seit jeher ein Problem. Früher war die Lage dadurch entschärft, dass dem Leistungsempfänger auch aus einem unzutreffenden Steuerausweis der Vorsteuerabzug zustehen konnte. Dem hat der BFH aber schon längst eine Absage erteilt (BFH 2.4.98, V R 34/97). Seit dieser Rechtsprechungsänderung ergibt sich in der Praxis leider immer wieder die Konstellation, dass das für den Empfänger zuständige Finanzamt den Vorsteuerabzug mit der Begründung des unzutreffenden Ausweises versagt, während das Finanzamt des Leistenden davon abweichend Entstehung und Ausweis deutscher Umsatzsteuer für zutreffend hält.