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  • 04.04.2011 | Umsatzsteuer

    Kein § 14c UStG bei Abrechnungen zwischen Organgesellschaft und Organträger

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Wer Umsatzsteuer in einer Abrechnung überhöht oder unberechtigt ausweist, schuldet die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Umstritten war bislang, ob dies auch bei „Innenumsätzen“ zwischen Organkreisbeteiligten gilt. Der BFH hat dies nun für den Fall der Abrechnung einer Organgesellschaft gegenüber dem Organträger verneint und damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (BFH 28.10.10, V R 7/10, Abruf-Nr. 110546).

     

    Anmerkungen

    Der V. Senat hat letztlich offengelassen, ob bei diesen „Innenumsätzen“ eine Anwendbarkeit von 5§ 14 Abs. 2 bzw. 3 UStG 1993 bereits daran scheitert, dass keine Rechnungen i.S. von § 14 UStG, sondern lediglich umsatzsteuerlich irrelevante innerbetriebliche Abrechnungen - so die Finanzverwaltung in Abschn. 14.1 Abs. 4 UStAE - vorliegen. Der BFH verneinte die Steuerschuldnerschaft der Organgesellschaft vielmehr mit dem Argument, Umsatzsteuerschuldner sei bei bejahter Organschaft stets der Organträger. Ein unberechtigter Steuerausweis scheitere zudem daran, dass auch eine Organgesellschaft selbst die grundsätzliche Berechtigung zum Steuerausweis besitze - wenngleich auch nur für die gegenüber Dritten erbrachten Außenumsätze.  

     

    Praxishinweise

    Geklärt ist mit der vorliegenden Entscheidung, dass § 14c Abs. 1 und 2 UStG auf organkreisinterne Abrechnungen einer Organgesellschaft keine Anwendung finden. Ob dies ganz generell - also auch für entsprechende Abrechnungen des Organträgers - gelten soll, ist damit noch offen. Diese Frage ist aber Gegenstand eines unter dem Az. V R 67/09 anhängigen Revisionsverfahrens.  

     

    Bedeutung hat die Frage der Einschlägigkeit von § 14c UStG bei organkreisinternen Abrechnungen vor allem für Fälle, bei denen das Vorliegen einer Organschaft erst nachträglich erkannt und die ausgewiesene und abgeführte Umsatzsteuer dann mangels korrespondierendem Vorsteuerabzug korrigiert werden soll. Denn während eine solche Umsatzsteuerkorrektur außerhalb von § 14c UStG eine Korrigierbarkeit nach der AO innerhalb der Festsetzungsfrist voraussetzt, kann eine solche Korrektur in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG - unabhängig von Festsetzungsfrist und AO-Korrekturvorschrift - zeitlich unbegrenzt mittels Rechnungskorrektur erfolgen (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 5 UStAE).