03.05.2011 | Umsatzsteuer
Lieferanten von Mobilfunkgeräten droht ab 1.7.11 Übertragung der Steuerschuldnerschaft
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Das Eindämmen betrugsbedingter Umsatzsteuerausfälle hat sich der Gesetzgeber schon länger „auf die Fahnen geschrieben“. Es soll vermieden werden, dass aus Rechnungen, bei denen die ausgewiesene Umsatzsteuer planmäßig nicht abgeführt wird, dennoch Vorsteuern abgezogen werden. Dazu hat der Gesetzgeber in jüngster Zeit vermehrt den Anwendungsbereich des § 13b UStG ausgedehnt. Der Bundesrat hat nun in seiner Sitzung vom 18.3.11 nahezu unbemerkt im „6. Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen“ die Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ab eines Liefervolumens von 5.000 EUR empfohlen.
Vorbemerkung
Zur Vermeidung betrugsbedingter Steuerausfälle war § 13b UStG erst zum 1.7.10 um „Emissionshandelszertifikate“ und zum 1.1.11 um die Lieferung bestimmter „Schrott- und Altmaterialien sowie Goldlegierungen“ und um die in der Gebäudereinigungsbranche erbrachten Dienstleistungen erweitert worden (§ 13b Abs. 2 Nrn. 6 bis 9 UStG). Mit Datum vom 22.11.10 hatte der EU-Rat Deutschland - befristet bis 31.12.13 - ermächtigt, auch beim Handel mit Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vom Grundsatz der Steuerschuldnerschaft des Leistenden abzuweichen (vgl. Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2010/710/EU, ABl. EU 2010 Nr. L 309 vom 25.11.10, S. 5).
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung
Mit dem Entwurf des o.g. Gesetzes waren ursprünglich reine Verbrauchssteueränderungen - Vereinfachungen und Klarstellungen im Bier- und Tabaksteuer- sowie Branntweinmonopolgesetz - beabsichtigt. Um eine zeitnahe Umsetzung der Steuerschuldnerschaftsübertragung noch im laufenden Jahr 2011 zu gewährleisten, hat der Bundesrat aber nun eine umsatzsteuerliche Ergänzung des Verbrauchssteueränderungsgesetzes vorgeschlagen. Danach soll in § 13b Abs. 2 eine Nr. 10 folgenden Wortlauts angefügt werden:
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