03.08.2011 | Umsatzsteuer
Mindestbemessungsgrundlage trotz höherer Selbstkosten auf marktübliches Entgelt begrenzt
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Verlangt der leistende Unternehmer von einem nahen Angehörigen ein unüblich niedriges Entgelt, kommt zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG zum Ansatz. Der BFH hat jüngst allerdings klargestellt, dass die Anhebung auch dann auf das Niveau eines marktüblichen Entgelts begrenzt ist, wenn die Selbstkosten des Unternehmers höher sind (BFH 7.10.10, V R 4/10). |
Sachverhalt
Der Berufsverband B betrieb als nichtrechtsfähiger Verein in gepachteten Gebäuden zwei Erholungsheime, die an Gewerkschaftsmitglieder und deren Angehörige vermietet wurden. Der zu zahlende Tagessatz deckte nur 59 % der Selbstkosten ab, der marktübliche Preis hätte unstreitig bei 65 % der Selbstkosten gelegen. Außerdem unterhielt B in vier Schulungsheimen Bierstuben, in denen Speisen und Getränke gleichfalls unterhalb der Selbstkosten, aber oberhalb der Wareneinkaufskosten verkauft wurden.
In den Umsatzsteuererklärungen setzte B die Beherbergungsumsätze nicht mit den tatsächlichen Entgelten, sondern mit den höheren marktüblichen Preisen an, während er die Bierstubenumsätze mit den Selbstkosten erklärte. Als das FA die Umsatzbesteuerung auch bei den Beherbergungsumsätzen auf das Selbstkostenniveau anhob, legte B insoweit Einspruch ein. Zusätzlich machte er geltend, dass die Umsätze in den Bierstuben nur mit den tatsächlichen Entgelten zu versteuern seien, da die Leistungen zu gleichen Konditionen auch der Allgemeinheit offen gestanden hätten. Der BFH hielt aber die Ursprungsbesteuerung für zutreffend.
Anmerkungen
Hinsichtlich der Beherbergungen bestätigte der V. Senat eine Umsatzbesteuerung auf Basis der marktüblichen Konditionen. Zwar sah § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG bei Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Gemeinschaften an ihre Mitglieder oder diesen nahestehende Personen in der im Streitjahr gültigen Fassung eine Mindestbemessungsgrundlage auf Basis der höheren Selbstkosten vor. Allerdings handele es sich bei § 10 Abs. 5 UStG unionsrechtlich um eine Sondermaßnahme zur Verhütung von Steuerhinterziehungen bzw. -umgehungen. Eine Regelung, dass bei Umsätzen zwischen nahestehenden Personen die entstandenen Kosten auch dann anzusetzen seien, wenn das vereinbarte Entgelt marktüblichen Konditionen entspreche, sei bei verständiger Würdigung der EuGH-Entscheidung „Skripalle“ (EuGH 29.5.97, C-63/96) nicht erforderlich und daher unangemessen.
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