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  • 06.09.2011 | Umsatzsteuer

    Neue Grundsätze zur vorsteuerwirksamen Zuordnung von Eingangsleistungen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Aus den für unternehmerische Ausgangsumsätze benötigten Eingangsleistungen ist dem Unternehmer bekanntlich der Vorsteuerabzug möglich. In zwei Grundsatzurteilen hat der BFH diesen Wechselbezug von Ein- und Ausgangsleistungen jetzt in neuer Weise konkretisiert - und zwar am Beispiel von Zuwendungen an Arbeitnehmer und von Erschließungsleistungen. Der BFH macht dabei deutlich, dass es eines unmittelbaren Bezugs der Eingangsleistungen zu vorsteuerunschädlichen Ausgangsumsätzen bedarf (BFH 9.12.10, V R 17/10; BFH 13.1.11, V R 12/08).  

    1. Zuwendungen an Arbeitnehmer - BFH 9.12.10, V R 17/10

    Die Steuerberatungssozietät S veranstaltete in den Streitjahren 2003 und 2004 Betriebsausflüge für ihre Arbeitnehmer. Die Kosten von mehr als 110 EUR pro Person erfasste sie als Betriebsausgaben und führte für die Arbeitnehmer pauschal Lohnsteuer ab. Aus den Eingangsleistungen zog die S unter Hinweis auf ihre umsatzsteuerpflichtige Beratungstätigkeit die Vorsteuern, jedoch ohne die entsprechenden Zuwendungen an die Arbeitnehmer der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Ihr Argument: Die Betriebsausflüge dienten vorrangig der Verbesserung des Arbeitsklimas und damit der Steigerung der Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmer. Demnach liege eine weit überwiegend durch das betriebliche Arbeitgeberinteresse veranlasste Zuwendung vor, die nicht zur nachgelagerten Umsatzbesteuerung führen dürfe.  

     

    Nach einer Außenprüfung unterwarf das FA den Aufwand der Umsatzbesteuerung gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, da die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer überschritten war, und beließ es entsprechend beim Vorsteuerabzug.  

     

    Der BFH bestätigte das bisherige Wechselspiel zwischen Vorsteuerabzug und unentgeltlicher Wertabgabe in der Revision jedoch nicht. Danach komme es in diesen Fällen nicht zum Vorsteuerabzug in Kombination mit einer nachgelagerten Umsatzbesteuerung. Es sei vielmehr bereits der Vorsteuerabzug zu versagen, weil der Leistungsbezug von Anfang an für die arbeitnehmerseitige Privatsphäre - und damit einen unternehmensfremden Bereich - bestimmt gewesen sei.