· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Neue Grundsätze zum Vorsteuerabzug bei Erschließungsmaßnahmen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
| Die Erschließung neuer Bebauungsflächen berechtigt eine Gemeinde grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug aus erschließungsbezogenen Eingangsleistungen. In der Vergangenheit umstritten war dieser Vorsteuerabzug jedoch insbesondere bei Gewerbeflächen, soweit die Erschließung durch eine privatrechtliche Gesellschaft erfolgte, welche die Grundstücke anschließend umsatzsteuerpflichtig an Unternehmen veräußerte. Unter Anknüpfung an die jüngste BFH-Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung nun ihre bisherigen Weisungen grundlegend überarbeitet (BMF 7.6.12, IV D 2 - S 7300/07/10001 :001). |
1. Erschließung durch die Gemeinde selbst
Die Erschließung neuer Bebauungsflächen ist als originär hoheitlicher Akt grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden (§ 123 BauGB). Denn hierdurch werden die Grundstücke durch „Erschließungseinrichtungen“ wie öffentliche Straßen und Wege, Parkflächen, Grünanlagen oder Versorgungsnetze an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen. Erfolgt diese Erschließung durch die Gemeinde selbst, stellt dies eine hoheitliche - und damit umsatzsteuerlich keine unternehmerische - Betätigung dar, sodass ein Vorsteuerabzug der Gemeinde ausgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn sich die Gemeinde dabei privatrechtlicher Unternehmen als „Erfüllungsgehilfen“ (z.B. Tiefbauunternehmen) bedient. Die seitens der Gemeinde erhobenen Erschließungsbeiträge (§ 127 ff. BauGB) stellen daher keine steuerbaren Entgelte dar.
Beachte | Nicht zur öffentlich-rechtlichen Erschließung gehören die auf den Bauparzellen selbst notwendigen (Einzel-) Anschlüsse, weil die gemeindliche Erschließungsaufgabe an der Grundstücksgrenze endet. Der Umsatzbesteuerung unterfallen kann die Gemeinde zudem mit Umsätzen, die sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) erwirtschaftet (z.B. Elektrizitäts-, Gas-, Wärme- oder Wasserversorgung) - z.B. aus insoweit von den Grundstückseigentümern erhobenen Anschluss- und Baukostenbeiträgen. Insoweit steht der Gemeinde aus den Erschließungsaufwendungen unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu.
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