05.07.2011 | Umsatzsteuer
Neues zur Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter einer Arztpraxis
Das BMF hat gerade brandaktuell ein Schreiben veröffentlicht, aus dem sich gravierende Änderungen für die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z.B. eines Firmenwerts oder eines Kundenstamms einer Arztpraxis ergeben. Die Übertragung solcher immaterieller Wirtschaftsgüter ist nunmehr eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 S. 1 UStG (BMF 8.6.11, IV D 2 - S 7100/08/10009 :001).
Nicht der Umsatzsteuer unterliegen zwar nach wie vor der Verkauf
- der gesamten Praxis oder eines gesondert geführten Teils der Praxis (Teilbetrieb) als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen,
- eines Gesellschaftsanteils an einer Gemeinschaftspraxis (keine wirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit).
Andere Veräußerungsvorgänge werden aber umsatzsteuerlich beachtlich, weil die (isolierte) Veräußerung eines Praxiswertes keine Lieferung mehr darstellt, sondern als sonstige Leistung (Dienstleistung) zu betrachten ist. Folglich ist kein Raum mehr für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG.