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  • 06.06.2011 | Umsatzsteuer

    Ortsbestimmung bei Dienstleistungen ab 1.1.11 wieder neu geregelt

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Obwohl § 3a UStG erst zum 1.1.10 völlig neu gefasst wurde, hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 erneut wichtige Rechtsänderungen zur Ortsbestimmung bei Dienstleistungen umgesetzt. Das BMF hat nun in einem umfangreichen Anwendungsschreiben zu den bereits ab dem 1.1.11 geltenden Neuerungen Stellung genommen (BMF 4.2.11, IV D 3 - S 7117/10/10006, Abruf-Nr. 110544) und den UStAE entsprechend überarbeitet. Die praktischen Konsequenzen werden nachfolgend aufgezeigt.  

    1. Besonderheiten bei Messen und Ausstellungen

    Nach bisheriger Sichtweise stellte die Standflächenüberlassung bei Messen und Ausstellungen eine "grundstücksbezogene Dienstleistung" i.S. von § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG dar (Abschn. 3a.4. Abs. 1 UStAE). Summierten sich zur Standflächenüberlassung jedoch weitere flankierende Dienstleistungen zu einer „Dienstleistung eigener Art", siedelte § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG diese bislang am Veranstaltungsort an (Abschn. 3a.4. UStAE a.F.). In diesen Fällen kommt es in „B2B-Fällen" seit 1.1.11 zu veränderten Rechtsfolgen:  

     

    Beispiel 1

    M organisiert in München eine Baumaschinenfachmesse. Gegenüber den in- wie ausländischen Ausstellern (Unternehmern) übernimmt M gegen entsprechende Vergütung neben der Standflächenüberlassung die technische Versorgung der Stände mit elektronischen Informationssystemen, Standbetreuung, -bewachung und -reinigung sowie den Garderoben- und Schließfachdienst auf dem Messegelände.  

     

    Bis 2010: Die Standflächenüberlassung stellt grundsätzlich eine grundstücksbezogene Dienstleistung i.S. von § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG dar. Angesichts der Vielzahl flankierender Dienstleistungen lag laut BMF jedoch eine einheitliche Dienstleistung eigener Art vor, die gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG am Ort der Veranstaltung (München) als erbracht galt.  

     

    Ab 2011: Abschn. 3a.4 Abs. 2 S. 3 UStAE n.F. qualifiziert das aus Standflächenüberlassung und sonstigen Dienstleistungen entstehende Leistungsbündel als einheitliche „Veranstaltungsleistung“ die bei unternehmerischen Leistungsempfängern i.S. von § 3a Abs. 2 UStG am Sitzort des Leistungsempfängers - bei auslandsansässigen Ausstellern also im Ausland - erbracht wird.  

     

    Hinsichtlich der ergänzenden Dienstleistungen ergeben sich zudem zwei Neuerungen:  

     

    • Zum einen listet Abschn. 3a.4. Abs. 2 UStAE im ergänzenden Leistungskatalog die Leistungen des „Besuchermarketings“ (Nr. 14) sowie „die Vorbereitung und Durchführung von Foren, Sonderschauen, Pressekonferenzen, Eröffnungsveranstaltungen und Ausstellerabenden“ (Nr. 15) als relevante flankierende Dienstleistung auf.