01.10.2004 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rechnungsausstellung nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann wirtschaftlich indiziert sein
| In GStB 04, 59 u. 61 wurde ein von den Verfassern entwickeltes "Gestaltungsmodell" vorgestellt. Dieses sieht vor, dass die Verwaltungs-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrer Kommanditgesellschaft in einer Rechnung Umsatzsteuer für Geschäftsführungsleistungen vergangener Jahre offen ausweisen soll, damit die Kommanditgesellschaft diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Die GmbH brauchte nach unserer Auffassung die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wegen Festsetzungsverjährung nicht abzuführen. Dies hat der BFH nunmehr trotz der europarechtlichen Bedenken der Vorinstanz (Niedersächsisches FG 23.8.01, EFG 01, 1576) mit Urteil vom 13.11.03 abgelehnt (V R 79/01, Abruf-Nr. 040826). Die GmbH muss nach der Rechtsprechung des BFH die Umsatzsteuer nunmehr abführen. Serafini vertritt in GStB 04, 160 unter Berufung auf dieses BFH-Urteil die Ansicht, dass damit auch das dargestellte "Gestaltungsmodell" verworfen wurde. Dieser Ansicht soll nachfolgend zwar nicht entgegengetreten werden, sie ist aber um einen wichtigen Aspekt anzureichern. |
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