01.12.2003 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Sind Geschäftsführungsleistungen für eine GmbH umsatzsteuerpflichtig?
| Am 6.6.02 hatte der BFH entschieden, dass die gegen gesondertes Entgelt erbrachten Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters gegenüber seiner Personengesellschaft umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch darstellen (vgl. GStB 03, 140). Das BMF hat die Rechtsprechung übernommen (BMF 13.12.02/17.6.03, GStB 03, R 7/ R 40). Viele Leser haben uns gefragt, ob die neuen Grundsätze auch auf den Gesellschafter- Geschäftsführer (GGf) einer Kapitalgesellschaft zu übertragen sind. Das ist u.E. aber zu verneinen. Das BMF formuliert streckenweise zwar rechtsformneutral, so dass man den Eindruck gewinnen kann, die neue Rechtslage bezöge sich auch auf den GGf einer Kapitalgesellschaft. Zu diesem Fall hat der BFH jedoch gar nicht Stellung genommen und hier ist die Sachlage u.E. auch unverändert: Die Geschäftsführungskompetenz eines GmbH- Geschäftsführers wird ihm von der Gesellschaft verliehen (§ 6 Abs. 4 GmbHG) und ist jederzeit widerrufbar (§ 38 GmbHG); zudem kann die Gesellschafterversammlung ihrem Geschäftsführer im Regelfall in allen Bereichen Weisungen erteilen. Er steht daher u.E. zur Gesellschaft regelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG - unabhängig davon, ob er zugleich Gesellschafter ist. Seine Geschäftsführungsleistung ist daher nicht umsatzsteuerbar. Demgegenüber leitet sich die Geschäftsführungskompetenz des GGf einer Personengesellschaft in der Regel bereits aus seiner Gesellschafterstellung ab (z.B. § 114 HGB), so dass insofern der Grundsatz der Selbstständigkeit gilt, der allerdings durch einen Anstellungsvertrag durchbrochen werden kann. (HR) |
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