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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    GmbH-Gesellschafter: Steuerbarkeit der Geschäftsführungsleistungen für eine GmbH

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Die Geschäftsführertätigkeit eines GmbH-Gesellschafters kann aufgrund eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches erbracht werden. Die Steuerbarkeit der Leistung hängt davon ab, ob der Geschäftsführer als Unternehmer, also selbstständig, handelt und ob das Entgelt für seine Leistung in einem gewinnunabhängigen Sonderentgelt besteht (FG München 27.2.24, 5 K 1794/22). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war seit Dezember 2014 Gesellschafter einer GmbH. Seit dem 15.12.15 war er ‒ neben einer anderen Person ‒ auch Geschäftsführer dieser GmbH. Ein zwischen dem Kläger und der GmbH abgeschlossener Dienstvertrag über die Anstellung des Klägers als Geschäftsführer trat erst mit Wirkung vom 1.7.16 in Kraft. Ausweislich der Vorbemerkungen dieses Vertrags hatte der Kläger seine Geschäftsführertätigkeit zuvor, also bis zum 1.7.16, unentgeltlich ausgeführt. Im Folgenden hatte der Kläger der GmbH dann aber für den Zeitraum vom Februar 2016 bis Juni 2016 eine Rechnung für die von ihm erbrachte Geschäftsführungsleistung ausgestellt, welche von der GmbH auch bezahlt wurde. Es wurde eine Vergütung von 40.000 EUR dafür ausgewiesen. Mit Gesellschafterbeschluss der GmbH wurde im September 2016 beschlossen, dem Kläger eine einmalige „Entschädigung” für seine Tätigkeiten zwischen Februar und Juni 2016 auszubezahlen.

     

    Das Finanzamt erachtete den Vorgang als umsatzsteuerpflichtig. Der Kläger trug dagegen vor, dass er zu keiner Zeit als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG tätig gewesen sei. Er habe im betreffenden Zeitraum Januar bis Juni 2016 die Organstellung als Geschäftsführer der GmbH innegehabt. Mangels einer vertraglichen Grundlage habe er keinerlei Arbeitsleistung oder sonstige Tätigkeiten geschuldet und auch keinerlei Anspruch auf Entgelt gehabt. Da er seine Geschäftskontakte zur Entwicklung der GmbH eingesetzt habe, habe die Gesellschafterversammlung nachträglich eine Einmalzahlung von 40.000 EUR beschlossen und ausgezahlt. Es habe aber zu keiner Zeit die Absicht bestanden, eine nachhaltige, selbstständige Tätigkeit gegen Entgelt auszuführen. Weiteres Indiz gegen die unternehmerische Tätigkeit sei die Begründung des Arbeitsverhältnisses ab Juli 2016. Hilfsweise werde die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beantragt. Da im Jahr 2015 keine Einnahmen und im Jahr 2016 voraussichtlich geringere Einnahmen als 50.000 EUR zu erwarten gewesen seien, würden die Voraussetzungen des § 19 UStG vorliegen.