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  • 05.07.2011 | Umsatzsteuer

    Trotz Beherrschungsvertrag keine Organschaft zwischen Schwesterkapitalgesellschaften

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Ist eine Kapitalgesellschaft nur dadurch „mittelbar finanziell in eine Schwestergesellschaft eingegliedert“, weil eine Gesellschaftergruppe an beiden Gesellschaften die Anteilsmehrheit hält, hatte der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung jüngst eine umsatzsteuerliche Organschaft verneint. Dies hat der XI. Senat nun auch für den Fall bestätigt, dass es sich um einen beherrschenden Mehrheitsgesellschafter handelt und zwischen den Schwestergesellschaften ein Beherrschungsvertrag geschlossen wurde (BFH 1.12.10, XI R 43/08).

     

    Sachverhalt

    X war zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F-GmbH, der B-GmbH und auch der V-GmbH. Durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14.12.95 hatten F und B die Leitung ihres Unternehmens jeweils der Verwaltung der V-GmbH unterstellt. Zudem hatten sie ihren handelsrechtlichen Gewinn laut EAV an die V abzuführen.  

     

    In 4/96 erteilte die F der B eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis über Personalgestellung sowie vorbereitende Leistungen für Abrissarbeiten. Nach einer Fahndungsprüfung erhöhte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung 1996 gegenüber der F um die ausgewiesene, aber bislang nicht abgeführte Umsatzsteuer. Dagegen wehrte sich die F im Klageverfahren mit der Begründung, sie schulde diese Umsatzsteuer nicht, da sie unselbstständige Organgesellschaft der V-GmbH gewesen sei (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Dies lehnte das FG jedoch unter Hinweis auf die fehlende Mehrheitsbeteiligung der V an F ab. In der Revision vertrat der BFH den Standpunkt, die von F unterstellte mittelbare finanzielle Eingliederung in die V liege angesichts der Schwestergesellschaftsbeziehung nicht vor - weder die Alleingesellschafterposition des X, noch der abgeschlossene Beherrschungsvertrag zwischen F und V ändere daran etwas.  

     

    Anmerkungen

    Der BFH (22.4.10, V R 9/09) hatte bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt, die erforderliche „finanzielle Eingliederung“ sei - rechtsformunabhängig - nicht bereits dadurch gegeben, dass auf eine GmbH über eine an ihr und ihrer Schwestergesellschaft mehrheitlich beteiligte Gesellschaftergruppe entsprechender Einfluss ausgeübt werden könne. Denn eine umsatzsteuerliche Organschaft fordere ein klares Über-Unterordnungsverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft - was bei dieser Fallkonstellation nicht angenommen werden könne.