01.04.2005 | Umsatzsteuer
Umsätze privater Geldspielautomatenbetreiber sind laut EuGH nun doch steuerfrei
Während bei öffentlich-rechtlichen Spielbanken die Umsätze aus Geldspielautomaten durch § 4 Nr. 9b UStG umsatzsteuerfrei gestellt werden, hat ein privater Geldspielautomatenbetreiber seine Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Da dem BFH an der EG-Rechtmäßigkeit dieser Differenzierung Zweifel gekommen waren, hatte er mit Beschluss vom 6.11.02 den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Dieser hat nun mit Urteil vom 17.2.05 entschieden, dass sich auch private Geldspielautomatenbetreiber unmittelbar auf die in Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL enthaltene Umsatzsteuerbefreiung berufen können. Gleiches gilt nach Ansicht des EuGH auch für die in privaten Spielsalons betriebenen Roulette- und Kartenspiele, selbst wenn diese nicht entsprechend der behördlich verfügten Auflagen durchgeführt werden. Die vielfältigen Auswirkungen dieser Entscheidung werden im folgenden Beitrag aufgezeigt.
1. Die Vorlageverfahren im Überblick
Im Vorlageverfahren C-453/02 ging es um einen Unternehmer U1, der mit behördlicher Genehmigung Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräte in Gaststätten sowie in ihm gehörenden Spielhallen aufstellte und betrieb. Für 1997 und 1998 erklärte er insoweit steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug; die Steuerfreiheit wurde jedoch vom FA unter Hinweis auf die nur für zugelassene öffentliche Spielbanken geltende Regelung in § 4 Nr. 9b UStG verwehrt. Im Klageverfahren gab ihm das FG jedoch mit der Begründung Recht, U1 könne sich unmittelbar auf die Umsatzsteuerbefreiung in Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG-RL berufen. Der BFH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH im Vorabentscheidungsersuchen mehrere Fragen zur Besteuerung dieser Umsätze vor.
Im Streitfall C-462/02 veranstaltete ein Unternehmer U2 in seinem privaten Spielcasino Roulette- und Kartenspiele. Sämtliche Spiele durften gemäß der gewerberechtlichen Erlaubnis nur nach in der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes bestimmten Regeln gespielt werden. In den Streitjahren 1989 bis 1991 hatte sich U2 jedoch nicht an die behördlichen Auflagen gehalten. Während das FA die Umsätze aus dem unerlaubten Roulettespiel steuerfrei beließ, setzte es hinsichtlich der Erlöse aus unerlaubtem Kartenspiel Umsatzsteuer fest. Das FG gab dem U2 jedoch im Hinblick auf Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG-RL Recht. In der Revision setzte der BFH auch dieses Verfahren aus und rief den EuGH an.
2. Entscheidung und Begründung des EuGH
Ausgangspunkt für die vielen Zweifelsfragen war die Differenzierung im deutschen Recht, nach der nur die zugelassenen öffentlichen Spielbanken gemäß § 4 Nr. 9b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, da sie – anders als die übrigen Geldspielbetreiber – die je nach Bundesland unterschiedliche Spielbankabgabe (bis zu 80 v.H. der Bruttoerträge) zu entrichten haben. Für den BFH war fraglich, ob diese Differenzierung auf Grund der tatsächlich bestehenden Unterschiede wie z.B. unterschiedliche Höhe von Spieleinsatz oder Gewinnquote EG-konform ist.
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