03.08.2011 | Umsatzsteuer
Vorsteuer aus Erwerb eines Wirtschaftsguts trotz dessen unentgeltlicher Überlassung abziehbar?
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Wirtschaftsguts setzt grundsätzlich voraus, dass das Wirtschaftsgut für das eigene Unternehmen genutzt oder entgeltlich überlassen wird. Bei einem entgeltlich erworbenen Mandantenstamm hat das FG Saarland nun aber entschieden, ausnahmsweise reiche auch eine unentgeltliche Überlassung (hier: an die eigene Personengesellschaft), wenn sich der unternehmerische Bezug aus der besonderen unternehmensspezifischen Qualität des Wirtschaftsguts ergebe (FG Saarland 16.6.10, 1 K 2111/06). |
Sachverhalt
Steuerberater S war Gesellschafter einer Steuerberatersozietät, die sich zum 31.12.94 mittels Realteilung auflöste, wobei jeder Gesellschafter einen Teil des Mandantenstamms übernahm. Über diese Teilübertragung des Mandantenstamms stellte die Sozietät dem S im Nachhinein eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus. Gleichfalls zum 31.12.94 gründete S mit Steuerberater X eine Steuerberatungs-GbR und überließ der GbR seinen aus der Realteilung stammenden Mandantenstamm unentgeltlich zur Nutzung. S machte aus der Rechnung der Ursprungssozietät den Vorsteuerabzug geltend und erklärte andererseits Umsatzsteuer aus den gegenüber der GbR entgeltlich erbrachten Geschäftsführungsleistungen.
Das FA versagte dem S jedoch den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstamms mit der Begründung, der Mandantenstamm gehöre nicht zu seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen, da er ihn weder eigenunternehmerisch genutzt, noch entgeltlich überlassen habe. Nach erfolglosem Einspruch hielt das FG eine unentgeltliche Überlassung jedoch für ausreichend und ließ den Vorsteuerabzug zu.
Anmerkungen
Der im Wege der Realteilung erlangte Teilmandantenstamm war nach Ansicht des Gerichts entgeltlich erworben worden, da im Gegenzug Gesellschaftsrechte hingegeben wurden. Die Sozietät hatte dem S somit zurecht eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt. Nach bislang h.M. setzt der Vorsteuerabzug aus Investitionen jedoch eine unternehmerische Verwertung voraus, die das FA vorliegend angesichts der lediglich unentgeltlichen Überlassung an die GbR nicht als erfüllt ansah. Hier gelangte das FG jedoch letztlich zu einer anderen Wertung.
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