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  • 01.05.2006 | Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bei anteilig zu umsatzsteuerfreien Zwecken genutzten betrieblichen PKW‘s

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Erwirtschaftet ein Unternehmer nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze, so steht ihm grundsätzlich der ungeschmälerte Vorsteuerabzug zu. Eine Kürzung erfolgt hingegen, soweit ein angeschafftes Wirtschaftsgut anteilig auch zur Ausführung umsatzsteuerfreier Umsätze verwendet wird. Nachfolgend soll nun der in der Praxis immer wieder auftauchenden Frage nachgegangen werden, welche Besteuerungsfolgen entsprechende Umsatzstrukturen für den Vorsteuerabzug bzw. die Umsatzbesteuerung bei Unternehmensfahrzeugen haben. 

    1. Unternehmen mit umsatzsteuerfreien Umsätzen

    Bis zum 31.12.03 sah § 15 Abs. 1b UStG eine hälftige Vorsteuerkürzung bei fahrzeugbezogenen Aufwendungen vor, um damit pauschaliert die Privatnutzung abzugelten. Für ab dem 1.1.04 bezogene fahrzeugspezifische Leistungen kann der Vorsteuerabzug nun grundsätzlich wieder in vollem Umfang geltend gemacht werden. Im Gegenzug wird die außerunternehmerische Nutzung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besteuert. Der Gesetzgeber hat damit weitestgehend wieder den Rechtszustand hergestellt, der bereits vor der Einführung des § 15 Abs. 1b UStG zum 1.4.99 gegolten hatte. Allerdings hat sich die Regelungstechnik bei umsatzsteuerfrei tätigen Unternehmen seitdem geändert: 

     

    Beispiel 1

    Versicherungsvertreter V hat zum 2.1.99 (Variante a) bzw. zum 2.1.04 (Variante b) einen neuen Betriebs-Pkw erworben, den er je hälftig zu unternehmerischen bzw. außerunternehmerischen Zwecken nutzt. V erwirtschaftet ausschließlich Umsätze i.S.v. § 4 Nr. 11 UStG

     

    Zu a): Die aus dem Fahrzeugerwerb in Rechnung gestellte Umsatzsteuer war gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Nr. 11 UStG nicht als Vorsteuer abziehbar. Die außerunternehmerische Nutzung war nach § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG zwar umsatzsteuerbar, blieb aber gemäß § 4 Nr. 28b UStG steuerfrei. 

     

    Zu b): Auch bei dieser Variante können aus dem Fahrzeugerwerb keine Vorsteuern abgezogen werden. Die außerunternehmerische Nutzung führt jedoch nach dem 31.3.99 bereits nicht mehr zu einem umsatzsteuerbaren Vorgang: Der zum 1.4.99 eingeführte § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wertet die außerunternehmerische Nutzung von Unternehmensgegenständen nämlich nur dann als steuerbaren Vorgang, wenn der Erwerb zum „…vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat“. Dies war hier nicht gegeben. 

     

    Diese Rechtsbeurteilung gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung für alle Personenunternehmen, soweit das Fahrzeug vom Unternehmer bzw. Mitunternehmer unentgeltlich zu außerunternehmerischen Zwecken genutzt werden kann. Die OFD Hannover (Vfg. v. 29.6.05, DStR 05, 1363) geht insofern allerdings bei Personengesellschaften bereits dann von einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung der Gesellschaft an ihren Gesellschafter aus, wenn die außerunternehmerische Nutzung dem Verrechnungskonto des Gesellschafters belastet wird – dies dürfte jedoch der Regelfall sein.