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  • 03.09.2009 | Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug von der Beachtung der „Zuordnungsgrundsätze“ abhängig

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Bezieht ein Unternehmer Leistungen zur „gemischten Nutzung“ - also anteilig zur unternehmerischen wie zur außerunternehmerischen Nutzung -, setzt der Vorsteuerabzug regelmäßig eine für das Finanzamt erkennbare Zuordnungsentscheidung des Unternehmers voraus. Dieses Wahlrecht eröffnet in der Praxis jedoch nicht nur Chancen, es birgt auch Risiken. Der folgende Beitrag zeigt, worauf im Kontext der jüngeren Rechtsprechung und der Verwaltungsanweisungen unbedingt zu achten ist.  

    1. Grundsätze zur Zuordnungsentscheidung

    Nach gefestigter Rechtsprechung hat der Unternehmer bei Erwerb oder Herstellung eines „gemischt genutzten“ Gegenstandes ein Wahlrecht, den Gegenstand  

     

    a. insgesamt,
    b. nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung oder
    c. überhaupt nicht

     

    seinem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen. Eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen setzt allerdings voraus, dass der Gegenstand zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Aus der Zuordnungsentscheidung ergibt sich die entsprechende Vorsteuerabzugsquote aus den Erwerbs- oder Herstellungskosten. Bei den Varianten b) und c) wird die außerunternehmerische Nutzung in der Folge nicht als unentgeltliche Wertabgabe i.S. von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG besteuert; auch die spätere Veräußerung oder Entnahme des Gegenstandes bleibt in der Variante c) vollständig bzw. in der Variante b) im Umfang der Nichtzuordnung umsatzsteuerlich unbesteuert. Demzufolge kann bei wertstabilen Kfz und hoher Privatnutzung die Variante b) interessant sein, denn sie vermeidet die bei der Variante a) entstehende Doppelbelastung mit Umsatzsteuer hinsichtlich der auf die Privatnutzung entfallenden AfA sowie zusätzlich hinsichtlich der darauf entfallenden stillen Reserven im Verkaufs- oder Entnahmeerlös.