01.04.2007 | Umsatzsteuer
Zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung zwischen „Speisenlieferung“ und „Restaurationsumsatz“
Wer verzehrfertige Speisen verkauft, muss sich zwingend mit der Frage beschäftigen, ob der jeweilige Umsatz noch als „Speisenlieferung“ zu 7 v.H.USt gewertet werden kann oder ob bereits ein dem Regelsteuersatz unterliegender „Restaurationsumsatz“ vorliegt. Der BFH ist dieser Frage unlängst bei einem Imbisswagen nachgegangen und hat entschieden, dass auch die Tische und Bänke am Nachbarstand „dienstleistungsprägende Verzehrvorrichtungen“ darstellen können (BFH 26.10.06, V R 58 und 59/04, Abruf-Nrn. 070062 und 070063). Da zu dieser Problematik zuletzt bereits mehrere BFH-Entscheidungen ergangen sind, gibt der folgende Beitrag einen Überblick über den aktuellen Rechtsstand zur Abgrenzung der Speisenlieferungen von den Restaurationsumsätzen.
1. BFH-Entscheidungen vom 26.10.06 (V R 58/04 u. V R 59/04)
Unternehmer U betreibt einen Imbisswagen, den er vorrangig auf Jahr- und Weihnachtsmärkten aufstellt. Der Imbisswagen hat an drei Seiten eine Thekenumrandung (Höhe: 85 cm), die vom Wageninneren durch Glas abgetrennt ist. Das Wagendach überragt die Theke um etwa einen Meter. Streitig war der Umfang regelbesteuerter Umsätze. Während der Unternehmer insgesamt von ermäßigt besteuerten Lieferungen ausging, schätzte das FA den regelbesteuerten „Restaurationsanteil“ auf 85 v.H.
In der mündlichen Verhandlung brachte U vor, in etwa 95 v.H. der Fälle befinde sich neben seinem Stand ein Getränkestand mit Tischen und Stühlen. Seine eigenen Kunden würden regelmäßig seinen Imbisswagen mit der verkauften Speise verlassen, um sich gänzlich zu entfernen oder aber am Nachbarstand Platz zu nehmen. Dessen Betreiber dulde dies absprachegemäß, weil die „fremden“ Gäste seinen Getränkeumsatz erhöhten.
Das FA begründete den unterstellten Regelbesteuerungsanteil damit, dass es sowohl die Thekenumrandung, als auch die von U aufgestellten Stehtische (Fässer mit Holzplatte und mittiger Abfallöffnung) als „Verzehrvorrichtung“ i.S. von § 3 Abs. 9 S. 4u. 5 UStG ansah. Das FG gab dem U im Klageverfahren Recht. Es sah die o.g. „Verzehrvorrichtungen“ – insbesondere die des Standnachbarn – nicht als dienstleistungsprägend an. In der Revision sah sich der BFH zur abschließenden Entscheidung außerstande. Die Tische und Stühle des Nachbarstands stufte er zwar als „dem U zuzurechnende Verzehrvorrichtungen“ ein, da eine Duldungsabsprache mit dem Nachbarn bestand. Das FG meüsse aber noch klären, zu welchem Anteil U die Speisen an die Kunden „zum Mitnehmen“ abgegeben habe.
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