03.09.2009 | Umsatzsteuerliche Rechnungslegung
„Eventualbonusvereinbarung“ als vorsteuerrelevante Rechnungspflichtangabe?
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG gehören „im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen“ zu den für den Vorsteuerabzug relevanten Pflichtangaben in einer Rechnung. Nach Auffassung des FG Münster gilt dies auch für „Eventualbonusvereinbarungen“, bei denen die Entstehung des Bonus also noch von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt (FG Münster 13.1.09, 5 K 5721/04 U, Abruf-Nr. 092186). Auf die Entscheidung des BFH im inzwischen anhängigen Revisionsverfahren (XI R 3/09) darf man gespannt sein. |
Sachverhalt
Die X-GbR hatte am 25.6.04 mit ihrem Büromateriallieferanten eine Vereinbarung getroffen, dass ihr bei einer Abnahme von mindestens 800.000 Blatt Kopierpapier ein Jahresbonus von 0,5 % zustünde. Die mit der Erstlieferung von 100.000 Blatt am 14.7.04 erteilte Rechnung enthielt keinen Hinweis auf diese Bonusvereinbarung. Das FG entschied im Klageverfahren, die erteilte Rechnung berechtige wegen fehlender Angabe der „vorab vereinbarten Entgeltsminderung“ i.S. von § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG nicht zum Vorsteuerabzug.
Praxishinweis
Nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF 3.8.04, IV B 7 -S 7280 a - 145/04, BStBl I 04, 739 unter 2.1) hat der leistende Unternehmer auf bestehende Vereinbarungen, die zur Entgeltsminderung führen, auf der Rechnung zumindest durch eine konkret zuordnungsfähige Allgemeinklausel hinzuweisen (Bsp.: „es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen”; vgl. auch A. 185 Abs. 19 UStR). Das FG hält dies auch bei „Eventualbonusvereinbarungen“ für zwingend, obwohl der Bonus hier z.B. von der späteren Überschreitung einer Bonusstaffel abhängt und damit bei Ausstellung der Rechnung noch gar nicht gesichert ist. Das FG sieht sich insoweit durch das Gemeinschaftsrecht bestätigt, da Art. 226 Nr. 8 MwStSystRL undifferenziert eine Angabe jeglicher Preisminderungen fordert. Wegen gegenteiliger Literaturmeinungen und der höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtslage hat das FG allerdings die Revision zugelassen. Es empfiehlt sich daher, auf entsprechende Angaben in der Rechnung zu achten bzw. bei einer Versagung des Vorsteuerabzugs in solchen Fällen unter Hinweis auf das Revisionsverfahren Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO zu beantragen.