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  • 01.02.2007 | Umwandlungssteuerrecht

    Die umwälzenden steuerlichen Änderungen durch das neue „SEStEG“ – Teil 2

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Nachdem in Teil 1 des Beitrages (GStB 07, 17 ff.) die durch das SEStEG erfolgten Änderungen im KStG, EStG und AStG dargestellt wurden, beschäftigt sich der 2. Teil nun mit den wichtigen Neuerungen im Umwandlungssteuerrecht. Das UmwStG wurde durch das SEStEG völlig neu konzipiert und „europatauglich“ gemacht. Danach sind nunmehr auch Verschmelzungen, Einbringungen etc. über die Grenze möglich. Die wichtigsten Änderungen bei den Umwandlungsmöglichkeiten werden nachfolgend schematisch dargestellt.  

    1. Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen

    Die Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen bzw. eine Einzelfirma hat in den letzten Jahren aus steuerlichen Gründen einen gewissen Höhenflug erlebt. Eine Umwandlung nach §§ 3 ff. UmwStG war die einzige Möglichkeit, ohne nach den Regeln des Gesellschaftsrechts vorgenommene Ausschüttung sofort an ein KSt-Minderungsguthaben heranzukommen. Selbst in den Jahren 2002 bis 2005, wo wegen des sog. „Moratoriums“ überhaupt keine Gutschrift des beim Systemwechsel gebildeten KSt-Minderungsguthabens möglich war, konnte dieser Liquiditätsvorteil durch die Umwandlung der GmbH in ein Personenunternehmen oder eine Einzelfirma selbst bei verlustbehafteten GmbHs sofort nutzbar gemacht werden.  

     

    Zwar fällt dieser Vorteil künftig weg. Auch durch eine Umwandlung einer GmbH in ein Personenunternehmen oder eine Einzelfirma kommt der Steuerpflichtige nicht schneller an das zum 31.12.06 noch vorhandene KSt-Minderungsguthaben (§ 37 KStG) als ohne Umwandlung (siehe die Darstellung in GStB 07, 17). Gleichwohl könnte eine solche Umwandlung in ein Personenunternehmen interessant bleiben, weil nämlich eine Möglichkeit eröffnet wurde, bei der GmbH angehäufte Verlustvorträge unter bestimmten Voraussetzungen nutzbar zu machen. 

     

    Maßgeblichkeit der Handelsbilanz: Die Bindung der Bewertung in der Schlussbilanz der GmbH an die Handelsbilanz wurde aufgegeben. Die Bewertung erfolgt im Grundsatz mit dem gemeinen Wert (einschließlich Firmenwert und sonstiger selbst geschaffener immateriellen Wirtschaftsgüter). Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a EStG. Hat eine GmbH in den vergangenen Jahren Verluste angesammelt, dann können diese durch eine Aufstockung der Wirtschaftsgüter um die darin enthaltenen stillen Reserven sowie die Bildung eines Firmenwerts „verbraucht“ werden. Das aufnehmende Personenunternehmen bzw. der aufnehmende Einzelunternehmer können dann von einer höheren AfA profitieren.