01.08.2007 | Unternehmensnachfolge
Vertragliche Regelungen zur Wahrung der 10-Jahresfrist bei der Unternehmensnachfolge
Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge sieht bei der Übertragung begünstigten Vermögens bekanntlich eine Steuerfreiheit vor, wenn dieses Vermögen über zehn Jahre in einer dem ursprünglichen Umfang vergleichbaren Weise weiterhin unternehmerisch genutzt wird (§ 28 ErbStG-E). Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften ist insoweit Voraussetzung, dass der Betrieb der Gesellschaft über den genannten Zeitraum in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang fortgeführt wird. Dies ist dann gegeben, wenn der Betrieb insbesondere nach Umsatz, Auftragsvolumen, Betriebsvermögen und Anzahl der Arbeitnehmer vergleichbar geblieben ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erlischt die Steuerschuld jeweils um 1/10 pro Jahr. In diesem Beitrag wird nun untersucht, wie man als Schenker oder Erblasser durch vertragliche Maßnahmen sicherstellen kann, dass die „10-Jahresfrist“ vom Erwerber auch eingehalten wird.
1. Vertraglich regelbare Umstände
Nicht vertraglich geregelt werden können die Voraussetzungen, die an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens anknüpfen. Während Umsatz und Auftragsvolumen von Markteinflüssen bestimmt werden, kann bei den Parametern „Betriebsvermögen“ und „Anzahl der Arbeitnehmer“ hingegen die unternehmerische Entscheidung getroffen werden, diese in vergleichbarem Umfang bestehen zu lassen. Diese Entscheidung ist z.B. dann denkbar, wenn es aus Sicht des Gesellschafters ökonomisch sinnvoll ist, Personalkosten für im Unternehmen nicht benötigte Mitarbeiter hinzunehmen, weil durch deren Beschäftigung das Tatbestandsmerkmal der Fortführung in vergleichbarem Umfang erfüllt wird und es deshalb zu einem Erlöschen der Steuerschuld kommt.
Vertraglich geregelt werden kann auch die Frage der grundsätzlichen Fortführung des Betriebs einer Gesellschaft. Dabei ist zunächst zu beachten, dass der Entwurfstext nicht von der Fortführung der Gesellschaft, sondern von der Fortführung des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft spricht. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es daher nicht auf den Fortbestand der Gesellschaft, sondern auf die Aufrechterhaltung und Fortführung des Betriebs an.
2. Gesetzliche Regelungen
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