06.03.2008 | Unternehmensteuerreform 2008
Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in der Praxis optimal nutzen
Das mit der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte System der Thesaurierungsbegünstigung bietet sich als Instrument zur Steuerminderung insbesondere für Steuerpflichtige an, die sich mit ihrem individuellen Grenzsteuersatz in der Nähe des Spitzensteuersatzes befinden und die Gewinne für längere Zeit im Unternehmen stehen lassen können. Darauf wird zu Recht in vielen Beiträgen hingewiesen (so z.B. Pflüger in GStB 07, 390 ff. mit Berechnungsbeispielen). Steht man vor der Frage, welche Rechtsform im Einzelfall die richtige ist, muss man die Folgen einer möglichen Nachversteuerung bei Personenunternehmen aber jedenfalls genau im Blick haben. Worauf man in der Praxis achten sollte und welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
1. Das Konzept der Begünstigung und Nachversteuerung
Verbleibt in einem VZ ab 2008 nach Abzug von einlagenüberschreitenden Entnahmen ein Gewinn, der nach § 4 Abs. 1und § 5 EStG ermittelt wurde, so handelt es sich in dieser Höhe unter Beachtung weiterer Voraussetzungen um einen nicht entnommenen Gewinn i.S. von § 34a EStG, der auf Antrag nicht mit dem individuellen Steuersatz, sondern mit 28,25 v.H. besteuert wird (vgl. im Einzelnen Pflüger, a.a.O.). Ist der Steuerpflichtige Mitunternehmer, so ist das Bilanzergebnis der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Gesellschaft dabei mit zu berücksichtigen (Ley/Brandenberg, FR 07, 1089). Der nicht entnommene Gewinn wird wie folgt ermittelt:
Bezeichnung | Beispiel in EUR |
Steuerbilanzgewinn nach § 4 Abs. 1und § 5 Abs. 1 EStG | 50.000 |
+ Ergänzungsbilanzergebnis | 0 |
+ Sonderbilanzergebnis | 10.000 |
= Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs 1 EStG | 60.000 |
./. Entnahmen | ./. 45.000 |
+ Einlagen | + 10.000 |
= nicht entnommener Gewinn i.S.d. § 34a Abs. 2 EStG | 25.000 |
Der nicht entnommene Gewinn kann nur insoweit begünstigt besteuert werden, als er im „zu versteuernden Einkommen... enthalten ist, denn nur „diese Gewinne... fallen unter die Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a Abs. 1 S. 1 EStG). Daraus folgt, dass steuerfreie Gewinne den Begünstigungsbetrag reduzieren, während nichtabziehbare Betriebsausgaben beispielsweise für eine Thesaurierungsbegünstigung nicht zur Verfügung stehen. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass steuerfreie Beträge nicht noch zusätzlich steuerbegünstigt sein können und dass nicht abziehbare Betriebsausgaben tatsächlich verausgabt wurden und damit nicht entnahmefähig sind (BT-Drucks. 16/4841, 63).
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