01.05.2005 | Unternehmensumwandlung
Die steuerschonende „Umwandlung“ einer BGB-Gesellschaft in eine GmbH
Immer wieder stellt sich für die Gesellschafter einer Personengesellschaft die Frage, ob die Rechtsform der GmbH vorteilhaft wäre. Neben Haftungsgesichtspunkten und organisatorischen Gründen geben häufig steuerliche Vorteile den Ausschlag für eine solche „Umwandlung“. Welche Gedanken sich der Berater machen muss und ob ein Formwechsel oder eine Betriebsaufspaltung im Einzelfall günstiger ist, wird im folgenden Musterfall untersucht.
1. Sachverhalt
A und B betreiben als Handwerksmeister gemeinsam ein Dachdeckergeschäft. Ihren Gewinn haben sie bisher - mangels einer Aufforderung zur Bilanzierung - durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Für das Wirtschaftsjahr (= Kalenderjahr) 2003 haben sie in der am 30.9.04 abgegebenen Steuererklärung einen Gewinn von 108.000 EUR ausgewiesen. Sie wurden daher vom Finanzamt am 5.11.04 darauf hingewiesen, dass sie ab 1.1.06 zur Bilanzierung übergehen müssten (§ 141 Abs. 3 S. 1 AO).
Die Gesellschaft hat 2004 Leistungen im Wert von 950.000 EUR erbracht und Entgelte in gleicher Höhe vereinnahmt. Eine Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister hat nicht stattgefunden. Die Gesellschaft beschäftigt 21 Arbeitnehmer, darunter die beiden Söhne der Gesellschafter A und B, die bereits die Meisterprüfung abgelegt haben und als „Vorarbeiter“ eingesetzt sind. Die beiden Gesellschafter sind in geringem Umfang noch selbst als Dachdecker tätig. Der Grund und Boden, auf dem die von der Gesellschaft errichteten Gebäude (Garage für zwei Lkw, ein Lagerraum für Gerätschaften und Warenvorräte, Bürogebäude) stehen, wird vom Gesellschafter A für monatlich 250 EUR an die Gesellschaft vermietet.
Aufgeschreckt durch die Aufforderung des Finanzamts zur Bilanzierung, ist den Gesellschaftern klar geworden, dass ihre rechtliche Organisation nicht mehr dem gestiegenen Geschäftsumfang genügt. Sie beraten sich mit ihrem Steuerberater und kommen letztlich zu dem Schluss, die Geschäftstätigkeit auf eine GmbH zu verlagern. Sie beauftragen den Steuerberater, die erforderlichen Schritte einzuleiten. Dabei sollen folgende Vorgaben beachtet werden:
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