01.05.2006 | Vereine
Die steuerlichen Besonderheiten einer kurzfristigen Beschäftigung im Verein
Immer häufiger bedienen sich Vereine der zusätzlichen Mitarbeit von Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sie für ihre Tätigkeit entlohnen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Teilzeitbeschäftigungen und Aushilfskräfte. Dabei ist für die steuerliche Beurteilung unbedeutend, ob es sich um Verwaltungstätigkeiten handelt, um Aufgaben aus dem ideellen Bereich oder ob die Aufgaben zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins gehören. Die Besonderheiten, die sich für kurzfristige Beschäftigungen ergeben, werden in diesem Beitrag dargestellt.
1. Grundsatz der individuellen Besteuerung
Liegt ein Dienstverhältnis vor und erhält der Beschäftigte Arbeitslohn, hat der Verein grundsätzlich die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entsprechend den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers zu berechnen, anzumelden und an die Sozialkassen abzuführen. Ebenso sind vom Arbeitslohn die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer einzubehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die Besteuerungsgrundlagen wie Lohnsteuerklasse und Freibeträge ergeben sich aus der Lohnsteuerkarte, die der Arbeitnehmer dem Verein vorzulegen hat.
2. Kurzfristige Beschäftigung als Alternative
Neben der Normalbesteuerung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen auf der Lohnsteuerkarte bestehen allerdings je nach den persönlichen Verhältnissen und dem Umfang der Beschäftigung auch Alternativen.
2.1 Kurzfristige Beschäftigung in der Sozialversicherung
Eine kurzfristige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Begrenzung ist vertraglich festzuhalten. Die Voraussetzungen liegen auch vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch die Art begrenzt angelegt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird (z.B. als Saisonarbeiter). Handelt es sich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis, ist die Beschäftigung unabhängig von der Höhe des Entgelts grundsätzlich sozialversicherungsfrei.
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