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  • 01.09.2006 | Vereine

    Die steuerlichen Besonderheiten einergeringfügigen Beschäftigung im Verein

    von Dipl.-Finw. Hans-Jürgen Fuchs, Steinwenden

    Seit 1.7.06 müssen Vereine mit zusätzlichen Kosten leben. Die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte sind von 25 v.H. auf 30 v.H. erhöht worden. Auch Arbeitnehmer, bei denen die Gleitzonenregelung anzuwenden ist, bleiben nicht verschont. Bei diesen ergeben sich Mehrbelastungen durch die Änderung des Faktors F. Doch trotz dieser Mehrbelastungen sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wichtig für den Verein, denn nur so lassen sich zeitlich begrenzte Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten oder die Pflege der Anlagen ohne den sonst üblichen Verwaltungsaufwand bewältigen. Welche lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten dabei gelten und worauf Sie als Steuerberater bei solchen Mandaten unbedingt achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

    1. Geringfügige Beschäftigung bis 400 EUR

    Bevor über die lohnsteuerliche Behandlung entschieden werden kann, sind zuerst die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung zu prüfen. Ausschlaggebend ist hier die gesetzliche Grenze von 400 EUR/Monat. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind dabei monatlich umzulegen. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats, ist der Arbeitslohn anteilig auf den Monat nach folgender Formel umzurechnen:  

    Monatslohn x Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses / 30. 

     

    Beispiel 1

    Die konfessionslose Reinigungskraft Helga Saubermann (S) des Schützenvereins „Voll ins Schwarze“ erhält laut Arbeitsvertrag monatlich 380 EUR für die Reinigung des Vereinsheims. Weitere Vergütungen werden nicht gezahlt. S steht in keinem weiteren Beschäftigungsverhältnis. 

     

    Lösung: S übt eine geringfügige Beschäftigung aus, da der durchschnittliche Monatslohn von 380 EUR die gesetzliche Grenze von 400 EUR nicht übersteigt. Würde S zusätzlich Weihnachts- und Urlaubsgeld von je 200 EUR erhalten, läge keine geringfügige Beschäftigung mehr vor, da nunmehr die gesetzliche Grenze von 400 EUR überschritten wäre: 

    12 x 380 EUR + 400 EUR = 4.960 EUR / 12 Monate = 413,33 EUR/Monat 

     

    Hinweis: Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR nur gelegentlich aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. wegen nur zweimaliger Krankheitsvertretung im Jahr) überschritten, ist dies unschädlich.