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  • 01.08.2006 | Vereine

    Steuerliche Behandlung nebenberuflicher Tätigkeiten für einen Verein

    von Dipl.-Finw. Hans-Jürgen Fuchs, Steinwenden

    Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eingeräumt, Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu einer Höhe von 1.848 EUR steuerfrei zu belassen. Dadurch haben Vereine die Möglichkeit, nebenberuflich tätige Personen für ihren Einsatz zu entschädigen, ohne dass bei den Betroffenen eine erhebliche Steuerbelastung ausgelöst wird. Worauf im Einzelfall geachtet werden muss, wird in diesem Beitrag dargestellt.  

    1. Grundsatz der Steuerbefreiung

    Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG greift, wenn die Tätigkeit als begünstigte Tätigkeit gilt und nebenberuflich selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird oder aber der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Desweiteren muss die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausgeübt werden. Bei dem Freibetrag von 1.848 EUR handelt es sich um einen Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Aufteilung auf solche Monate, in denen entsprechende Einnahmen angefallen sind, erfolgt nicht. 

    2. Begünstigte Tätigkeiten

    Als begünstigt i.S. des Gesetzes gelten 

    • die Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
    • die Tätigkeit in einem vergleichbaren Beruf,
    • eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit sowie
    • die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

     

    Als vergleichbare Berufe sind alle Tätigkeiten anzusehen, die auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt so einwirken, dass sie deren geistige und körperliche Fähigkeiten entwickeln und fördern. Solche Tätigkeiten sind insbesondere durch ihre pädagogische Ausrichtung geprägt (vgl. R 17 Abs. 1 S. 1u. 2 LStR 2005). 

    3. Nebenberufliche Tätigkeit

    Personen üben eine Tätigkeit nebenberuflich aus, wenn die auf das Kalenderjahr bezogene Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung beträgt (BFH 30.3.90, BStBl II 90, 854). Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt allerdings nicht mehr vor, wenn mehrere gleichartige Nebentätigkeiten nebeneinander ausgeübt werden und diese nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als eine einheitliche Tätigkeit zu beurteilen oder Teil der Haupttätigkeit sind (R 17 Abs. 2 LStR 2005). Die Ausübung einer Haupttätigkeit ist nicht erforderlich. So sind auch Rentner oder Hausfrauen begünstigt, wenn ihre jährliche Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beträgt (z.B. ein pensionierter Lehrer, der einmal im Monat Vorträge an der Volkshochschule hält).