03.07.2008 | Verlustabzug
Gestaltungsmöglichkeiten nach Wegfall des Verlustabzugs beim Erben
In der Vergangenheit war es Erben möglich, einen Verlust, der in der Person des Erblassers entstanden war und nicht nach § 10d EStG ausgeglichen werden konnte, bei der eigenen ESt-Veranlagung geltend zu machen. Dies wurde auch von Seiten der Finanzverwaltung akzeptiert (vgl. H 10d EStH 2007). Der Große Senat des BFH ist nun aber von dieser über 40 Jahre geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen und hat diese Möglichkeit in seinem Beschluss vom 17.12.07 (GrS 2/04, DStR 08, 545, Abruf-Nr. 080822) beseitigt. Diese Rechtsänderung, die quasi einer Gesetzesänderung gleichkommt, hat dramatische Auswirkungen für die Nachlassplanung. Es müssen sämtliche Testamente, bei denen eine Verlustvererbung eingeplant war, angepasst werden. Außerdem muss schnell gehandelt werden, will man steuerlich nachteilige Folgen bei den Erben vermeiden. Der folgende Beitrag stellt die Entscheidung des Großen Senates vor und zeigt „Abwehrmaßnahmen“ auf.
1. Beschluss des Großen Senats vom 17.12.07
Nach dem Beschluss des Großen Senats kann ein vom Erblasser nicht ausgenutzter Verlustvortrag nach § 10d EStG in Zukunft nicht mehr zur Minderung der Einkommensteuer des Erben geltend gemacht werden. Im Streitfall hatte ein Hoferbe im Rahmen seiner ESt-Veranlagung den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt. Im Revisionsverfahren hatte der mit der Sache befasste XI. Senat des BFH die Auffassung vertreten, der Verlustabzug nach § 10d EStG sei entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich und die Rechtsfrage deshalb dem Großen Senat vorgelegt.
Der Große Senat hat diese Auffassung in seinem Beschluss vom 17.12.07 im Grundsatz bestätigt. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer, die vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht werde. Damit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.
Im Ergebnis werden die Verluste des Erblassers im Verhältnis zum Erben zukünftig wie Drittaufwand behandelt, der das zu versteuernde Einkommen des Erben nicht mindern darf.
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