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  • 01.02.2007 | Verlustnutzung

    Die e„Mindestbesteuerungsfalle“ bei Kapitalgesellschaften umgehen

    von Dipl.-Finw. Max Englert, Aschaffenburg

    Mit dem sog. „Korb II-Gesetz“ vom 22.12.03 (BGBl I, 2840) und dem Gesetz zur Änderung des GewStG und anderer Gesetze vom 23.12.03 (BGBl I, 2922) wurde eine „neue“ Mindestbesteuerung in Gestalt einer einkunftsartenübergreifenden Beschränkung des Verlustabzugs/der Verlustverrechnung – und zwar auch bei der Gewerbesteuer – eingeführt. Die steueroptimale Nutzung von Verlusten hat damit für den steuerlichen Berater nochmals an Brisanz gewonnen. Dieser Beitrag zeigt die belastende Wirkung der Beschränkungen auf und erläutert, mit welchen Maßnahmen sich ein „Zuschnappen der Mindestbesteuerungsfalle“ vermeiden lässt. 

    1. Fall 1 (Grundfall)

    1.1 Sachverhalt

    Für die X-AG ist zum 31.12.05 ein verbleibender Verlustvortrag in Höhe von 4 Mio. EUR festgestellt worden. Im Jahr 2006 ist mit einem vorläufigen Ergebnis vor Verlustabzug von 2.700.000 EUR zu rechnen. Es sind 30.000 EUR Dauerschuldzinsen angefallen. Der vortragbare Gewerbeverlust zum 31.12.05 beläuft sich auf 52.333.333 EUR. Der Vorstand der AG möchte wissen, mit welcher Steuerbelastung im Jahr 2006 zu rechnen ist. 

     

    1.2 Lösung

    § 10d Abs. 2 S. 1 EStG und § 10a S. 1und 2 GewStG enthalten ab dem VZ 2004 eine einkunftsartenübergreifende Mindestbesteuerung in Verlustvortragsjahren. Verluste können in Folgejahren – unabhängig davon, bei welcher Einkunftsart sie entstanden sind und welche Einkünfte in den Vortragsjahren erzielt werden – bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR (sog. Mittelstandskomponente) unbeschränkt, darüber hinaus nur zu 60 v.H. abgezogen werden (sog. Vortragsgrenze). Die Beschränkung bezieht sich nicht auf die Verluste an sich, sondern auf den positiven Gesamtbetrag der Einkünfte vor Verlustabzug. Eine Beschränkung des Verlustausgleichs sowie des Verlustrücktrags existiert – abgesehen von der Begrenzung auf 511.500 EUR in § 10d Abs. 1 EStG – damit nicht mehr. Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 10d Abs. 2 EStG werden Verluste dadurch lediglich gestreckt, gehen aber nicht endgültig verloren. Der Gesetzgeber knüpft hierbei an die bisherigen Ausführungen des BFH zur Vorgängerregelung an (9.5.01, BStBl II, 552). 

     

    Motivation für die Neuregelung war nach den Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren das gewaltige Verlustvortragspotenzial der Unternehmen, das sich auf 250 Mrd. EUR belaufen soll. Zur besseren Kalkulierbarkeit der öffentlichen Haushalte sei die Streckung des Verlustvortrags bzw. der Fehlbeträge geboten. Auf diese Weise sollte eine Verstetigung der Staatseinnahmen gewährleistet werden.