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  • 01.03.2006 | Verlustverrechnung über die Grenze

    Die Rechtssache „Marks & Spencer“:Auswirkungen für deutsche Steuerpflichtige

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    Der EuGH hat jüngst in der vielbeachteten Rechtssache Marks & Spencer (13.12.05, Rs. C-446/03, Abruf-Nr. 053587) zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns Stellung genommen und dabei den Beschränkungen des Verlustausgleichs enge Grenzen gesetzt. Im folgenden Beitrag werden die Grundzüge der Entscheidung dargestellt und die Auswirkungen auf deutsche Steuerpflichtige untersucht.  

    1. Der Fall „Marks & Spencer“

    Die britische Warenhauskette Marks & Spencer (M & S) hatte im Streitjahr 2001 mehrere Tochtergesellschaften im europäischen Ausland. Die Tochtergesellschaften waren wirtschaftlich wenig erfolgreich und stellten ihre Tätigkeit ein oder wurden verkauft. Nach den britischen Steuergesetzen konnten die bei den ausländischen Tochtergesellschaften aufgelaufenen Verluste nicht mit den Gewinnen des britischen Mutterhauses verrechnet werden, da die britische Gruppenbesteuerung (group relief) einen Verlustausgleich nur mit inländischen britischen Tochtergesellschaften vorsieht. Der EuGH sieht in dieser Beschränkung des Verlustausgleichs einen Verstoß gegen die im EU-Vertrag festgelegte Niederlassungsfreiheit und eröffnete – unter gewissen Einschränkungen – die Verlustverrechnung über die Grenze. 

     

    Ausgangspunkt der Entscheidung des EuGH ist die Feststellung, dass dem Grunde nach ein Verstoß gegen die in den Art. 43 und 48 des EG-Vertrags festgelegte Niederlassungsfreiheit vorliegt, wenn ein Verlustausgleich zwischen zwei im Inland gelegenen Gesellschaften möglich, eine Verlustverrechnung zwischen inländischer Muttergesellschaft und im EU-Ausland belegener Tochtergesellschaft aber ausgeschlossen ist. Allerdings führt der EuGH auch verschiedene Rechtfertigungsgründe an, die gegen eine uneingeschränkte Verlustverrechnung sprechen können: 

     

    1.Die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erfordert eine einheitliche Betrachtungsweise. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit ist dabei zwar nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften im Inland nicht besteuert werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass sowohl die Gewinne als auch die Verluste einer in einem Staat ansässigen Gesellschaft in diesem Staat steuerlich erfasst werden.

     

    2.Verluste dürfen nur einmal berücksichtigt werden. Gesetzliche Regelungen, die eine doppelte Verlustnutzung vermeiden, sind daher zulässig.