01.06.2004 · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung
Mieterhöhung über die Kappungsgrenze hinaus nur begrenzt steuerschädlich?
| In GStB 04, 167/172 haben wir darauf hingewiesen, dass eine Mieterhöhung von mehr als 20 v.H. (= Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB) bei der Überlassung einer Wohnung an nahe Angehörige dazu führen kann, dass das gesamte Mietverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird. Die Begründung liegt darin, dass ein fremder Dritter einer solchen (unzulässigen) Mieterhöhung üblicherweise nicht zustimmen würde. Nun sind wir auf ein BGH-Urteil vom 12.11.03 (VIII ZR 52/03, Abruf-Nr. 040245) aufmerksam geworden, das eventuell helfen kann, den Schaden zu begrenzen, wenn das FA in entsprechenden Fällen tatsächlich dem gesamten Mietverhältnis die Anerkennung versagen will. In dem Urteil ging es zwar um die Folgen der Überschreitung der Mietspiegelspanne (§ 558a BGB) und nicht um die Überschreitung der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB; die Ausführungen sind aber u.U. auf § 558 Abs. 3 BGB übertragbar. |
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