· Fachbeitrag · Eltern und Kinder
Zuwendungsnießbrauch an Kinder zur Studienfinanzierung ‒ wichtige Regeln und Fehler
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Da die Kosten für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abziehbar sind, sondern lediglich als Sonderausgaben mit bis zu 6.000 EUR im Jahr, stellt sich die Frage, ob der Fiskus anderweitig an der Studienfinanzierung beteiligt werden kann. Ein beliebtes Gestaltungsmodell ist insoweit der ‒ zeitlich begrenzte ‒ Zuwendungsnießbrauch zugunsten der Kinder an einer Mietwohnimmobilie der Eltern. Aber natürlich kann sich der Zuwendungsnießbrauch auch „einfach nur“ anbieten, um eine Einkunftsquelle der Eltern zeitweise auf die Kinder zu übertragen. Nachfolgend werden die wichtigsten Regeln und Fehler bei diesem „Steuersparmodell“ dargestellt. |
1. Gestaltungsmodell ist im Grundsatz genehmigt
Zunächst soll hier kurz der Fall dargestellt werden, der sozusagen als Muster für die Steuergestaltung gilt. Er beruht auf dem ‒ rechtskräftigen ‒ Urteil des FG Baden-Württemberg vom 13.12.16 (11 K 2951/15). In der Folge wird dann noch ein aktuelles Urteil des FG Berlin-Brandenburg vorgestellt, das aufhorchen lässt.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag räumte die Mutter ihrer Tochter ab dem 1.1.13 einen bis zum 31.12.17 befristeten, unentgeltlichen Nießbrauch an einem ihr gehörenden Grundstück ein. Der Nießbrauch zugunsten der Tochter wurde ins Grundbuch eingetragen. Ihr standen damit die Einnahmen in voller Höhe zu und sie trug alle Lasten des Grundbesitzes. Seit dem 1.1.13 vermietete die Tochter ein auf dem Grundstück befindliches Betriebsgebäude an ihren Vater, das dieser im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Handwerker nutzte. Anders als das FA sah das FG Baden-Württemberg hierin keinen Gestaltungsmissbrauch. |
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