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  • 01.09.1997 · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Problemfälle bei der Wohnungsvermietung an nahe Angehörige

    | Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte daher von vornherein ein entsprechend höherer Mietzins vereinbart werden, der gegebenenfalls bei Änderungen des Mietspiegels in den Folgejahren anzupassen ist. Die Verwaltung läßt auch bei einem nur knapp über der 50 Prozent-Grenze liegenden Mietzins den vollen Werbungskostenabzug zu; im Einzelfall kann sich hier aber die Frage des § 42 AO stellen vgl. Schmidt/Drenseck § 21 EStG Tz. 62. Eine Vereinbarung, die bei 60 Prozent der ortsüblichen Miete liegt, dürfte allerdings nicht angreifbar sein. Da in der 2. Abwandlung 6 DM vereinbart wurden, 10 DM aber ortsüblich sind, erfolgt keine Kürzung der Werbungskosten. |