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  • 01.08.2006 | Vermietung und Verpachtung

    Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld

    Anders als bei den Gewinneinkünften lassen Rechtsprechung und Finanzverwaltung einen Abzug von nachträglichen Werbungskosten bei Überschusseinkünften nur in Ausnahmefällen zu. In diese Rechtsentwicklung ist jedoch durch das Urteil des BFH vom 12.10.05 (IX R 28/04, FR 06, 290, Abruf-Nr. 053515) Bewegung gekommen. Darin hat der BFH klargestellt, dass Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V) voll abziehbar sind. Wegen der hohen Praxisrelevanz der Entscheidung nehmen wir den Bereich der Einkünfte aus V+V insoweit einmal etwas genauer unter die Lupe. 

    1. Grundsätzliche Abzugsvoraussetzungen

    Auch Aufwendungen, die erst nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entstehen, können nach einhelliger Meinung als nachträgliche Werbungskosten absetzbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufwendungen noch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung stehen (vgl. Schmidt/Drenseck, § 9 Rn. 40 m.w.N.). Nach dem Veranlassungsprinzip kommt es dabei nicht auf die zeitliche Nähe zum Einnahmezufluss an (HHR § 9 Anm. 170 ff.). Es ist allein auf den wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang abzustellen, auch wenn die Einkunftsgrundlage nicht mehr besteht, nicht mehr genutzt wird oder dem Steuerpflichtigen nicht mehr zuzurechnen ist. Dies gebietet schon der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. 

     

    Bislang hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Voraussetzung bei Schuldzinsen, die auf die Zeit nach der Veräußerung eines Mietobjektes entfallen, regelmäßig als nicht gegeben angenommen (vgl. BFH 25.9.02, BFH/NV 03, 160). Eine Ausnahme bildete die Fallgruppe der nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entstandenen Schuldzinsen zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten (BFH 16.9.99, BStBl II 01, 513; siehe 2.4).  

    2. Einzelne Fallgruppen

    Um in der recht unübersichtlichen Materie den Überblick zu behalten, sollte man folgende Fallgruppen unterscheiden: 

     

    2.1 Werbungskostenabzug bis zum Ende der Vermietungszeit