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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Schuldzinsen bei Umwidmung eventuell nur anteilig absetzbar

    | Wer eine Wohnung verkauft und eine neue Wohnung erwirbt, muss bei einer Umwidmung seiner Darlehen unter Umständen damit rechnen, dass ihm der Schuldzinsenabzug gekürzt wird. Der BFH hat mit Urteil vom 8.4.03 nämlich wie folgt entschieden: Wer eine neue Wohnung finanziert, indem er nur einen Teil des Veräußerungserlöses des Altobjekts einsetzt und ansonsten die bisherigen Darlehen auf das neue Objekt überträgt, kann die Schuldzinsen nur anteilig abziehen (IX R 36/00, Abruf-Nr. 031522). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Steuerpflichtigen hatten ursprünglich Darlehen in Höhe von 210.000 DM für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus aufgenommen. Dieses wurde für 485.000 DM verkauft. Anschließend wandten die Steuerpflichtigen rund 300.000 DM für zwei Eigentumswohnungen auf, die zur Vermietung bestimmt waren. Die Wohnungen wurden finanziert, indem die noch in Höhe von rund 190.000 DM bestehenden Darlehen auf die neuen Objekte umgeschrieben wurden und im Übrigen der Veräußerungserlös des Einfamilienhauses eingesetzt wurde. Die Zinsen für das gesamte Darlehen wollten die Steuerpflichtigen daraufhin als Werbungskosten geltend machen. Dieser Auffassung widersprach aber der BFH und hat damit die Meinung des FA bestätigt. Die Steuerpflichtigen können lediglich einen quotalen Betrag von 300/485 der Zinsen in Abzug bringen. Das Verhältnis entspricht dem Anteil der Investition der neuen Immobilien an dem Gesamtverkaufserlös des alten Objektes. Folglich wird nur noch ein Bruchteil der mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Zinsen zum steuerlichen Abzug zugelassen. |