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  • 03.05.2011 | Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Kein Sonderausgabenabzug trotz Minderung der Versorgungsleistungen nach Umschichtung

    von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Schichtet ein Vermögensübernehmer das überlassene Vermögen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter um, sind die wiederkehrenden Leistungen auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Beteiligten die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anpassen (BFH 18.8.10, X R 55/09, Abruf-Nr. 110459).

     

    Sachverhalt

    Die Eltern übertrugen dem Kläger im Rahmen vorweggenommener Erbfolge ein bebautes Grundstück gegen monatlich wiederkehrende Leistungen von 3.500 DM (= jährlich rund 21.500 EUR). Die gegenseitige Abänderbarkeit der Versorgungsrente nach § 323a ZPO war vereinbart. Auf dem Grundstück betrieb der Kläger mit weiteren Ärzten eine Praxisgemeinschaft. Im Jahr 2003 veräußerte er das Grundstück an die anderen Gesellschafter. Mit dem Erlös tilgte er Darlehen für ein vermietetes und ein selbstgenutztes Grundstück sowie auf seiner Praxis lastende Schulden. Die jährliche Zinsersparnis betrug 15.000 EUR. Die monatlichen Versorgungsleistungen an die Eltern wurden daraufhin auf 1.000 EUR reduziert.  

     

    Das Finanzamt erkannte die herabgesetzten Zahlungen nicht mehr als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG an, weil keine ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit mehr vorhanden sei. Der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Er hat klargestellt, dass die Vertragsänderung in 2003, mit der die Versorgungsleistungen auf monatlich 1.000 EUR herabgesetzt wurden, insoweit nicht zu berücksichtigen sei. Diese Vertragsänderung habe den auf die dauerhafte Versorgung der Eltern gerichteten Rechtsbindungswillen entfallen lassen.  

     

    Anmerkungen

    Dem der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen zugrunde liegenden Leitgedanken der generationenübergreifenden „Perpetuierung“ des Übergebervermögens ist nur genügt, wenn die zugesagten Versorgungsleistungen nach der Umschichtung weiterhin auf der Grundlage des Übergabevertrags erbracht werden können. Dies ist - auch bei einer Vereinbarkeit der Abänderbarkeit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 323a ZPO) - laut BFH nur dann der Fall, wenn mit dem Reinvestitionsgut genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die von vornherein vereinbarten Versorgungsleistungen zu decken.