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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge

    Tücken der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    von RA FAfSt Dr. Rüdiger Gluth, Partner der Sozietät RGJ Rund ‒ Gluth ‒ Jarosch & Partner mbB, Düsseldorf

    | Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist ein Klassiker der Nachfolgeberatung. Sie erfreut sich auch deshalb großer Beliebtheit, weil mit ihr die gleitende Nachfolge für das Unternehmen mit der Versorgung der abgebenden Generation in Einklang gebracht werden kann. Auch wenn sich ertragsteuerlich auf den ersten Blick die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG mit der Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen kombinieren lässt, stecken die Tücken derartiger Gestaltungen ‒ wie so oft ‒ im Detail. Der folgende Beitrag zeigt ertragsteuerliche Fallstricke auf, damit man nicht nach der Umsetzung der Gestaltung doch noch eine böse Überraschung erlebt. |

    1. Der Ausgangsfall

    Der Vater ist zu 40 % an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt. Die weiteren 60 % der Anteile hält sein Sohn. Vater und Sohn sind beide zu allein vertretungsberechtigten Geschäftsführern der GmbH bestellt. Der Vater verstirbt. Seine Ehefrau wird Alleinerbin, seine Anteile an der GmbH erhält der Sohn im Wege des Vermächtnisses verbunden mit der Verpflichtung, seiner Mutter lebenslang regelmäßig wiederkehrende Versorgungsleistungen zu zahlen. Die Ehefrau als Alleinerbin ist nie Geschäftsführerin der GmbH gewesen. Vater und Sohn halten ihre Anteile im Privatvermögen.

     

     

    Abwandlung: Die Gesellschaft ist eine OHG. Im Übrigen bleibt der Sachverhalt unverändert.