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  • 01.05.2007 | Vermögensübertragungen

    BMF eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten bei vorweggenommener Erbfolge

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Das BMF hat mit Schreiben vom 26.2.07 (IV C 2 – S 2230 – 46/06, Abruf-Nr. 071381; IV C 3 – S 2190 – 18/06, Abruf-Nr. 071382) jüngst zur Behandlung einer Vermögensübergabe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Stellung genommen und dabei die Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 27.7.04 (BStBl II 06, 9) zur Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter bei einer gemischten Schenkung gezogen. Danach gilt nunmehr in allen offenen Fällen, dass bei der teilentgeltlichen Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter eine von den Vertragsparteien vorgenommene Zuordnung der Anschaffungskosten auf die einzelnen Wirtschaftsgüter maßgeblich für die Besteuerung ist, wenn die Zuordnung nach außen hin erkennbar ist und die Aufteilung nicht zu einer nach § 42 AO unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen Wirtschaftsgüter führt. Das BMF hält damit nicht mehr an seiner früheren Auffassung fest, dass für die Aufteilung die Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter maßgeblich sind. Die Zuordnungsmöglichkeit soll auch dann bestehen, wenn sowohl Privat- als auch Betriebsvermögen übertragen wird. Diese Auffassung eröffnet neue Gestaltungsspielräume, da es in einigen Fällen vorteilhaft sein kann, wenn der entgeltliche Teil für ein bestimmtes Wirtschaftsgut besonders niedrig oder auch besonders hoch ist. 

    1. Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter des Privatvermögens

    Zunächst wirkt sich die BMF-Auffassung bei der Übergabe von mehreren Objekten des Privatvermögens aus, deren Übertragung nicht zu einem nach § 23 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt. Der Veräußerer hat hier in der Regel ein Interesse daran, eine Gegenleistung der nicht steuerpflichtigen Veräußerung zuzuordnen. Insoweit ist es nunmehr – im Rahmen des § 42 AO – möglich, den Kaufpreis bis zur Höhe des Verkehrswertes dem Wirtschaftsgut zuzuordnen, dessen Veräußerung nicht steuerbar ist.  

     

    Beispiel

    Frau Zacharias (Z) überträgt am 1.1.07 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zwei Mehrfamilienhäuser in Hannover auf ihre Tochter Siglinde (S). S tritt in die bestehenden Mietverträge ein. 

     

    Das bebaute und vermietete Grundstück 1 (Anschaffungskosten am 2.1.97: 240.000 EUR, Anteil GruBo: 20 v.H.) ist laut Gutachten im Zeitpunkt der Übertragung 400.000 EUR wert, davon Anteil GruBo ebenfalls 20 v.H. Das Grundstück 2 (Wert: 400.000 EUR) ist ebenfalls vermietet, wurde allerdings schon zum 1.1.95 angeschafft. S übernimmt die noch auf dem Grundstück 1 lastende Darlehensverbindlichkeit bei der Hippo-Bank von 300.000 EUR. 

     

    a) Lösung ohne Zuordnung der Gegenleistung (frühere BMF-Auffassung)

    Abstandszahlungen, Gleichstellungsgelder und eine Schuldübernahme führen – anders als Versorgungsleistungen – zu einem (teil-)entgeltlichen Geschäft. Aufgrund der Übernahme des Darlehens in Höhe von 300.000 EUR liegen für Frau S – mangels Zuordnung zu einem Objekt – Anschaffungskosten für beide Grundstücke vor. Spiegelbildlich veräußert Z die Objekte teilentgeltlich, vgl. Rz. 9 des BMF-Schreibens vom 13.1.93 (BStBl I 93, 464). Der Zeitraum zwischen Anschaffung am 2.1.97 und Veräußerung am 1.1.07 beträgt für das Grundstück 1 nicht mehr als zehn Jahre, sodass insoweit ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Das Entgelt ist, da die Gegenleistung keinem Objekt zugeordnet wurde, im Verhältnis der Verkehrswerte zu verteilen (vgl. Rz. 14 S. 2 des geänderten BMF-Schreibens vom 13.1.93, a.a.O.). Auf das Objekt 1 entfallen also 150.000 EUR (50 v.H. X 300.000 EUR). 

     

    Der entgeltliche Anteil beträgt: 

     

    Anschaffungskosten 150.000 EUR x 100 

     

    ___________________________________________________________________ 

    = 37,5 v.H. 

    Verkehrswert Grundstück 1 im Zeitpunkt der Übertragung 400.000 EUR 

     

     

     

    der unentgeltliche Anteil 62,5 v.H. 

     

    Der Veräußerungsgewinn beträgt gemäß § 23 Abs. 3 EStG

    EUR 

    Veräußerungspreis 

    150.000 

    abzgl. 37,5 v.H. der Anschaffungskosten von 240.000 EUR = 90.000 EUR 

     

    Die anteiligen Anschaffungskosten sind um die anteilige AfA zu mindern, da die Anschaffung nach dem 31.7.95 erfolgte, § 23 Abs. 3 S. 4i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 4 EStG: 90.000 EUR X 80 v.H. (Anteil Gebäude) X 2 v.H. X 120/12= 14.400 EUR, also fortgeführte Anschaffungskosten 

     

     

     

    75.600  

    privater Veräußerungsgewinn 

    74.400 

     

     

    Der private Veräußerungsgewinn ist auch steuerpflichtig, da er nicht unter der Freigrenze von 512 EURgemäß § 23 Abs. 3 S. 6 EStG bleibt. 

     

    Nach der im o.g. BMF-Schreiben eröffneten Möglichkeit der anderweitigen Zuordnung der Anschaffungskosten ergibt sich für Z nun folgende Gestaltungsmöglichkeit: