01.07.1997 · Fachbeitrag · Verschmelzung
Ausschüttungsbelastung bei der Übertragung von EK 03 vermeiden
| Grundsätzlich führt die Ausschüttung von EK 03 § 30 Abs. 2 Nr. 3 KStG zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG. Dieser Beitrag zeigt eine Gestaltung auf, durch die jedoch eine Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei Ausschüttung von vorhandenem EK 03 vermieden wird. Durch eine vorherige Umwandlung des EK 03 in Stammkapital und eine anschließende Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften wird nämlich EK 04 geschaffen, das ohne Herstellung einer Ausschüttungsbelastung ausgeschüttet werden kann. Bei dem EK 03 handelt es sich um verwendbares Eigenkapital, das vor dem 1. Januar 1977 entstanden ist. |
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